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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
Lehugerichte ist das Recht des Herrn das oberste Herrschaftsreclit,aus dem alle Sachenrechte entstammen und in das sie alle zurück-kehren, das Recht des Mannes am echten Lehn aber ein so vollesSachenrecht, wie es die hier geltende Eigentumsordnung eben zugewähren vermag. Darum wiederholen sich hier auch die für daslandrechtliche Eigentum ausgebildeten Möglichkeiten des unvoll-ständigen Besitzrechts in Gestalt von befristetem und auflösendbedingtem, ruhendem und blofs anwartschaftlickem, gebundenemund beschränktem Lehnrecht 21 . Ähnlich erscheint vor jedem Hof-gericlite eine bestimmte Art des abgeleiteten bäuerlichen Besitz-rechtes als die hier anerkannte Eigentumsform.
III. Fortbildung im Mittelalter. Im Laufe der Zeiterfolgte eine fortschreitende Vergeistigung und Unterscheidung derSachenrechte.
Das dingliche Recht löst sich von seinem Gegenstände ab.Es wird als Recht an der Sache dem Saclikörper gegenüber selb-ständig gedacht und empfängt allmählich seinen besonderen ab-strakten Namen 22 . Die Ausdrücke „eigenschaft“ und „egendom“werden gebildet 23 . Auch andere Herrschaftsrechte werden begriff-lich von den Sachkörpern abgehoben.
Zugleich aber gewinnen nunmehr dem Eigentum gegenüberzahlreiche begrenzte dingliche Rechte ihre begrifflicheSelbständigkeit. Im Einklänge mit der Unterscheidung der be-
21 Oben § 117 Anm. 52.
22 Natürlich ist die gedankliche Scheidung älter, als ihr sprachlicherNiederschlag. Der Sachsenspiegel kennt noch kein abstraktes Wort fürEigentum, spricht aber von „egen“ am Gute (I Art. 32) und an eines Anderenlehn oder lifgedinge (I Art. 44 § 3), ja von „varendem gut“ an varendem gut(I Art. 15 § 1). Ebenso von „liftucht“ an egen (I Art. 21 § 2, III Art. 74), anegen oder lehn (II Art. 21 § 2, III Art. 74) oder gar an liftucht (I Art. 32,dazu III Art. 38 § 4). Desgleichen von „lehn“ am gute (Lehnr. Art. 13 § 3,85 § 1, 74 § 1), „zinsgut“ am gute oder am lehn (Lehnr. Art. 13 § 3) usw. —Andererseits wurde das Wort „eigentum“ alsbald im volkstümlichen Sprach-gebrauch auch wieder zur Bezeichnung des im Eigentum stehenden Grundstücksverwandt (vgl. die Stellen b. Gierke a. a. 0. II 145 Anm. 17—18), wie diesja bis heute geschieht.
28 Eigenschaft seit dem 13. Jahrh.; Haltaus s. v. Eigenschaft; Lexer,Mittelhochdeut. Wörterb. s. v. eigenschaft; Kraut §68 Nr. 46 u. 47; Arnolda. a. 0. S. 16 ff.; Gierke a. a. 0. S. 166 Anm. 85; Ileusler II 47 ff.; Stobbea. a. 0. Anm. 8. Eigentum seit dem 14. Jahrh.; Haltaus s. v. Eigentum;Kraut a. a. 0. Nr. 48—50; A r n o 1 d S. 17; S t o b b e a. a. 0. — In älterenQuellen heifst das Vollrecht an Liegenschaften auch sala; Stobbe, Z. f. R.G.III 413 Anm. 15; Thudiclium, Sala S. 1 ff.