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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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353
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§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen Rechte. 353

stofflich vorhanden, erscheinen aber als Formen und Ausflüsse desEigentums. Die mit Sachbesitz verbundenen Nutzungs- und Pfand-rechte sind vorübergehendes Eigentum; die einen künftigen Besitzzusichernden Rechte wurzeln in ruhendem oder anwartschaftlichemEigentum; die mit dem Inhalt von Grunddienstbarkeiten oderReallasten ausgestatteten Rechte entspringen aus genossenschaft-licher oder herrschaftlicher Zerlegung des Eigentums.

Mit der unter starker Einwirkung des spätrömischen Rechtserfolgten x\usbildung der höheren und niederen Bodenleihe 18 tratdem Eigentum das Leiherecht als begrifflich von ihm ver-schiedenes Verhältnis gegenüber 19 . Allein die vom germanischenRechtsgeiste hervorgetriebene Entwicklung des Lehnrechts und desHofrechts gab diesem Gegensätze eine Wendung, die ihn, je mehrsie das sachenrechtliche Wesen der Leiherechte befestigte, destoweiter von dem Gegensätze zwischen Eigentum und begrenztemdinglichen Recht abführte. Die sachenrechtlichen Ordnungen desLehnrechts und des Hofrechts wurden vielmehr der landrechtlichenEigentumsordnung gegenüber nach Art besonderer Eigentums-ordnungen für andere Rechtskreise ausgestaltet 20 . Vor dem

Gesamtheiten und Verbandshäupter an den Marken und der Einzelnen anden Hufen innerlich gleichartiges Recht vorgestellt wurde, ist nicht zu be-zweifeln. Irreführend aber ist Schröders Annahme eines spezifisch fränkischenBodenregals.

18 Vgl. bes. Waitz, V.G. II, 1 S. 291 ff., IV 176 ff., 198 ff., V 288 ff., VI1 ff.; Roth, Benefizialwesen S. 433ff., Eeudalität S. 433 ff.; E. Löning, Gesell,des deut. Kirchenrechts I 705 ff; v. Inama-Sternegg, Deut. Wirtschafts-gesch. I 123 ff.; La mp re clit, Wirtschaftsleben I 123 ff.; Heusler II 168 ff;Schröder, R.G. S. 286 ff; Brunner, R.G. 1200ff, 208ffi, II 246 ff; Rietschel,Z. f. R.G. XXXV 181 fl'.; Pertile, Storia IV 282 ff.

19 Wie spätereigen undlehen, so bilden von Anfang an proprietasund beneficium (precariuni, feudum) einen Gegensatz. Ebenso bezeichnen dieAusdrücke alod und beneficium (lehen) den Gegensatz von Eigentum undLeiherecht; Kraut § 63 Nr. 1518. Desgleichen oftpraedium undbene-ficium; Waitz VI 4 Anni. 1. Das Leiherecht kann auf Widerruf, auf Zeit,auf Lebenszeit, auf mehrere Leben oder vererblich eingeräumt sein, bleibtaber begrifflich von einem auf gleiche Dauer angelegten Eigentum verschieden.Lebenslängliches beneficium wird öfter durch besonderes Rechtsgeschäft inlebenslängliches proprium umgewandelt; Waitz IV 205, VI 121 ff. Dabeiwird dann bisweilen der Name beneficium beibehalten, so dafs von beneficiumet proprietas, beneficium propriale, proprium beneficium die Rede ist; WaitzVI 122. So wird auch von Eigentumsprekarien und Eigentumsniefsbrauch oderNiefsbrauchseigentum (usufructuaria proprietas) gesprochen.

20 Vgl. oben § 113 Anm. 49; Heusler, Inst. I 32 ff., II 163 ff, 177 ff

Binding, Handbuch. II. 8. II: Gierte, Deutsches Privatrecht. II. 23