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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

neben immerwährendem befristetes und auflösend bedingtes, nebengegenwärtigem aufschiebend bedingtes und anwartscbaftlicbesEigentum 43 '. Ebenso aber steht dem freien, vollen und un-beschwerten Eigentum. ein gebundenes, beschränktes oder belastetesEigentum zur Seite* 44 : Auf diese Weise kann die Eigentums-

ordnung in ihrem Rahmen mehrfache Herrschaftsrechte an derselbenSache entfalten, die einander in Ansehung der Befugnisse zumBesitz, zur Verfügung und zur Benutzung begrenzen und ergänzen.Ja, die Vereinigung der gesamten sachenrechtlichen Herrschaft inEiner Hand kommt überhaupt nur an Fahrnis vor. Die Herr-schaft an Grund und Boden ist von Hause aus durch die in-einander greifenden Rechte der Verbände und der Einzelnen anmehrere Punkte verteilt und geht einer stets wachsenden Zer-legung entgegen. Kraft des Familienrechts stöfst mit dem Eigen-tum des Einzelnen anwartschaftliches Familieneigentum zusammen'* 3 ';kraft des Gemeinderechts ist das Sondereigen durch Gesamtrechtund das Gesamteigen durch Sonderrecht gebunden und be-schränkt!!;; kraft des Königsrechts oder sonstigen Herrenrechtsengt in mannigfacher Abstufung eine Oberherrschaft das Grund-eigentum einü. So sind begrenzte dingliche Rechte in Fülle

die altgermanische Vorstellungsweise noch heute nicht verschwunden; vgl.Heymann h. Holtzendorff-Kohler, Encykl. I 812ff.

13 Solche Einschränkungen derproprietas kommen hei den Über-eignungserklärungen zum Ausdruck; vgl. oben § 117 Anm. 50. Die germanischeSchenkung begründete, wie B r u nn e r erwiesen hat, ursprünglich mangelsausdrücklicher Erklärung des Gegenteils überhaupt nur lebenslängliches oderdoch beschränkt vererbliches, überdies durch Treubruch auflösend bedingtesund nicht oder doch nur mit Zustimmung des Schenkers veräufserlichesEigentum; Brunner, Die Landschenkungen der Merowinger und Agilolfinger,Sitzungsber. der Berliner Akad. v. 1885 S. 1173 ff u. Forsch. S. 1 ff, R.G. II243 ff, 257; Schröder, R.G. S. 284 ff. Anwartscliaftliches Eigentum wurdedurch die donatio post obitum übertragen. Sowohl rückfälliges wie anwart-schaftliches Eigentum wurde zu Pfändzwecken eingeräumt; Brunner, Forsch.S. 260 ff. Auch nachdem die Leibzucht zu einem besonderen Rechte aus-gebildet war, erhielt sich daneben die Übertragung von Eigentum auf Lebens-zeit; Waitz, R.G. VI 119 ff, Stobbe a. a. 0. Anm. 7. Ebenso neben demSatzungspfand das Eigentumspfand; vgl. unten § 155 Anm. 13.

14 Es gab Übereignungen zu veräufserlichem oder beschränkt veräufser-liclrem Eigentum (vgl. die vor. Anm. über Schenkeigen), zu treuhänderischgebundenem Eigentum, zu zinspflichtigem Eigentum usw.

15 Vgl. unten § 153 I.

16 Vgl. oben Bd. I 577 ff; Gierke, Gen.R. II 194 ff

17 Dafs das einst dem Volke und später dem Könige vorbehaltene oberstellerrschaftsrecht am gesamten Lande als ein den Herrschaftsrechten engerer