§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen Rechte. 351
an Fahrnis nannte man gleich seinem Gegenstände „varnde habe“oder „varend gut“ 8 . Umgekehrt wurden die für Herrschaftsrechtevon ungleichem Rechtsinhalte geprägten unterscheidenden Namenzugleich zu Bezeichnungen für die dadurch ausgesonderten Sach-gattungen. Darum drückten auch Worte, wie Lehen, Zinsgut,Leibzucht, Pfand usw., in doppelsinnigem Gegensätze zu „Eigen“sowohl die entsprechenden unvollkommenen Sachenrechte, wie diedavon ergriffenen Sachen aus 9 .
Der Gegensatz von Eigentum und begrenztem dinglichen Rechtverschwand ursprünglich in der Form stärkerer und schwä-cherer Formen desselben Herrschaftsrechts 10 . Dasaltgermanische Recht ging von einem einheitlichen Begriff derrechtlichen Sachherrschaft aus, der aber mannigfacher Abwand-lungen fähig war 4 ' 1 ". Man mag ihn als einen wandelbaren Eigen-tumsbegriff bezeichnen, womit dann zugleich gesagt ist, dafs ersich weder mit dem römischen noch mit dem heutigen Eigentums-begriff deckt 40 '. Neben vererblichem gibt es lebenslängliches,
oft dem „eigen“ gegenüber ein abgeleitetes vererbliches Besitzrecht; Stellen b.Kraut § 63 Kr. 39—41, Gierke a. a. 0. S. 166 Anm. 85.
8 Sachsensp. 1 Art. 15 § 1. Ebenso heilst ib. Art. 20 § 6 das Recht ander Morgengabe im Gegensatz zur gewere an ihr „morgengabe“.
9 Homeyer, Sachsensp. II, 2 S. 277 u. 424, auch Glossar II, 1 S. 592u. 612; Sachsensp. I Art. 32, III Art. 76 § 3; Sachs. Lehnr. Art. 13 § 3, 35§ 1. — Den gleichen Doppelsinn gewann früh das lateinische Wort beneficium;Waitz, V.G. II, 1 S. 299. Ähnlich ususfructus, pignus, wadium. Auch pre-caria (und precarium), ursprünglich nur die Verleihungsurkunde, kommt fürLeiherecht und Leihegut vor; Waitz IV 180 Anm. 1, VI 112 ff.; Brunner,
R. G. I 201.
10 Gierke a. a. 0. S. 130; Heusler, Inst. II 15 ff.; Brunner, Forsch.
S. 32.
11 Hieraus erklärt sich einerseits der oben Anm. 4 belegte Sprach-gebrauch, andererseits die Gepflogenheit, bei der Übertragung von Herrschafts-recht die einzelnen übertragenen Befugnisse aufzuzählen. Sollte Vollrechtübergehen, so begnügte man sich nicht mit der Bezeichnung des eingeräumtenRechtes als Eigentum, sondern hob ausdrücklich hervor, dafs man plena, per-petua, libera proprietas oder possessio übertrage, dafs der Erwerber befugtsein solle, die Sache beständig zu besitzen und frei zu gebrauchen, über sienach Belieben zu verfügen, sie auf die Nachkommen zu vererben usw.; vgl.z. B. Form. Marculf. I, 30, Form. Imper. 2, Urk. b. Loersch u. SchröderNr. 12, 16, 22, 34, 39, 56, 82, 90, Stobbe II § 78 Anm. 4 u. 10.
12 Wenn Stobbe II 54 (b. Lehmann II 280) nichts als „wenig präziseFassung des Eigentumsbegriffs und Ungenauigkeit des Sprachgebrauchs“erblickt, so beruht dies auf Befangenheit in dem Glauben an die logischeNatur des Eigentumsbegriffs. Im englischen und amerikanischen Recht ist