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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
dingliche Recht als solches seinem Gegenstände gegenübergestellthätte. Das Herrschaftsrecht wurde vielmehr stets in seiner inhalt-lichen Fülle mit der beherrschten Sache zusammen gedacht unddemgemäfs durch einen zugleich die Sache bedeutenden Namenausgedrückt * I * * * * 6 . Darum bildete der Sprachgebrauch für das Herr-schaftsrecht an verschiedenen Sachgattungeu und namentlich anliegendem und fahrendem Gut besondere Namen, die von vorn-herein einen ungleichen Rechtsinhalt verkündeten. Das Herrschafts-recht an einer Liegenschaft nannte man gleich seinem Gegen-stände „eigen“ (proprium, proprietas) 6 , bei ererbtem Gute auch„erbe“ (hereditas) oder „eigen und erbe“ 7 . Das Herrschaftsrecht
vgl. 1. Sal. 37, 47, Cap. VI ad leg. Sal. c. 12, 1. Rib. 33 § 1, 47 § 1, 58 § 8,ed. Rothar. c. 231 u. 232. Ebenso nach den späteren deutschen Quellen, dafsdie Sache „sin were und noch sin sie“; Riclitst. Landr. 11 § 3, 16 § 1,Magdeli.-Brest R. v. 1295 § 6 u. 7, Rechtsb. n. Dist. IV c. 42 d. 5, Lüneb.Stat. 48, Gosl. Stat. S. 98 Z. 19 ff., Stadtr. v. Colmar Art. 23 b. Gaupp
I 118, usw. Hiermit wird aber durchaus nicht gerade Eigentum, sondernirgend ein materielles Besitzrecht, das nur eben besser als das des Beklagten
sei, in Anspruch genommen. Der Kläger behauptet, dafs das Gut „sin si mit
mererem rechte denne anders jemandes“; Freiberg. Stat. S. 189, 190; Bamb.
R. Art. 110. Vgl. Laband, Vermögensr. Kl. S. 108 ff ; Ileusler, Inst. II 210.
Einen ebenso unbestimmten und allgemeinen Sinn haben die schon in der1. Salica begegnenden Ausdrücke, die Jemanden als dominus einer Liegen-schaft (1. Sal. 27 § 23, 34 § 4) oder diese als „res sua“ (1. Sal. 9 § 1—2, 27§ 13) bezeichnen; Halban-Blumenstock a. a. O. S. 240 ff. So auch imalten Immobiliarprozefs; Hübner, Immobiliarprozefs S. 34 ff., 104 ff.; Expos,zu ed. Rothar. 277. Auch im Sachsenspiegel heilst der dinglich Berechtigte,mag er Eigentümer sein oder ein schwächeres Besitzrecht haben, der „herr“der Sache, „der dem dat gut to höret“, „des dat gut (de stat,* dat lant) is“;vgl. Sachsensp. I Art. 20 § 2, 35 § 2, II Art. 37 § 1—2, 56 § 2, 57 usw.; Homeyer,Glossar s v. „Eigenthum“ S. 416 ff.
6 Das gemeingermanische Wort „eigen“, ursprünglich adjektivischesPartizip von „eigan“ (haben), ist schon in der Urzeit zum Hauptworte, dasden gehabten Gegenstand bedeutet, geworden; v. Amira S. 150. Später wirddas Wort „gut“ bei der Gegenüberstellung von „gut und gewere“ in dem all-gemeinen Sinne von materiellem Sachenrecht (Besitzrecht) gebraucht;Sachsensp. II Art. 18 $ 2, III Art. 88 §5; Albrerht, Gewere S.34; Homeyer,Sachsensp. II, 2 S. 424.
6 Ducange s. v. „Proprietates“ und „Proprium“; Haitaus s. v. „Eigen“;Homeyer, Glossar zum Sachsensp s. v. „Eigen“; Sachsensp. I Art. 32, 52§ 1, 62 § 6 usw.; oben § 101 Anm. 13. — Erst spät und vereinzelt wird auchFahrnis darunter begriffen. So im Kl. Ivaiserr. II Art. 90 unter „eygen gut“.Oder im Bremer Stat. v. 1303 ord. 27, wenn Jemand varende habe in fremderwere als „sin echtliken egen“ anspricht.
7 L. Saxon. 61, 62, 64; 1. Angl, et Werin. t. 13; Stellen b. Kraut § 63Nr. 32—36; Grimm, W. III 414 § 9, V 716 § 26. — Später bedeutet „erbe“