§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen Rechte. 349
II. Die ursprüngliche deutsche Eigentumsord-nung. Das deutsche liecht kannte, soweit wir zurückblicken,eine von der Ordnung der Gewere verschiedene Ordnung desmateriellen Sachenrechts, die für Verbände und Einzelne Herrschafts-rechte mehr oder minder voller Art an beweglichen und unbeweg-lichen Sachen begründete 3 . Allein in seinem Jugendalter fehlteihm sowohl der abstrakte Begriff des dinglichen Rechts, wie derbegriffliche Gegensatz zwischen Eigentum und begrenzten dinglichenRechten.
Der Begriff des dinglichen Rechts blieb in der konkretenVorstellung der rechtlichen Herrschaft an den ver-schiedenen Sachgütern stecken. Zu seinem allgemeinenAusdrucke dienten Wendungen, die den Berechtigten als Herrnder Sache, die Sache als die seine oder als ihm gehörig be-zeichneten 4 . Dagegen gab es keinen technischen Namen, der das
beschränkungen entweder einen Bruch mit der Konsequenz des Eigentums-begriffs enthalten (Windscheid § 168) oder nicht das Eigentum selbst, son-dern nur dessen Ausübung treffen (Neuner, Wesen und Art der Privat-rechtsverh. S. 55, Bruns in v. Holtzendorffs Enöykl. I § 38 Nr. 2, Försteru. Eccius III § 166). Einen römischen Gedanken, der uns fremd ist, gebenauch die Begriffsbestimmungen wieder, nach denen das Eigentum den Sach-körper rechtlich aufzehrt, zu einem Stück oder einer Eigenschaft der Personmacht, mit der Persönlichkeit erfüllt usw. (Wirth, Beiträge zum System desröm. Civilr., 1856, § 19 ff., Brinz, Pand. 2. Aufl., I 470 ff., Pagen Stechera. a. 0. I § 1, Girtanner a. a. 0. S. 67 ff., Leist, Zivilist. Studien III 49ff.).Für das heutige Recht darf der Begriff des Eigentums nur so gefafst werden,dafs er von vornherein die Relativität und Beschränktheit der privaten Sach-herrschaft in sich schliefst, die Abzweigung von Teilherrschaft offen hält unddie koordinierte Stellung der begrenzten dinglichen Rechte wahrt. Ygl.hierzu G. Hartmann, Rechte an eigner Sache, Freiburg 1877, S. 73 ff.;Thon, Rechtsnorm und subjektives Recht S. 161 ff.; Jhering, Zweck imRecht I 506 ff.; Ran da § 1; Dernburg a. a. 0.; Stobbe II § 78 Anm. 1;Lehmann b. Stobbe II § 94; R. Maschke a. a. 0. S. 158 ff. u. 183. Vgl.auch die Besprechung der verschiedenen Begriffsbestimmungen bei. E. Huber,Die Eigentümerdienstbarkeit, Bern 1902, S. 25ff., der aber keine eigne Defi-nition gibt. Ferner Stamler a. a. 0. S. 303 ff., der aber mit seiner eignenDefinition, nach der das Eigentum „das in letzter Linie mafsgebende Rechts-verhältnis an Sachen ist“, von vornherein die deutschrechtlichen Eigentums-gebilde ausschliefst. Weiter Schlofsmann a. a. 0. S. 338 ff., der jedoch da-durch, dafs er das Eigentum lediglich als Ausschliefsungsrecht definiert, mitallen geschichtlichen Vorstellungen in Widerspruch tritt.
3 Vgl. oben § 113 Anm. 9; Gierke a. a. 0. S. 137 ff.; Heusler, Inst.II 4 ff.; v. Amira a. a. 0. S. 150 ff., 156.
4 In formelhafter Weise wird bei der Fahrnisklage schon nach denVolksrechten vom Kläger behauptet, die herausverlangte Sache sei „res sua“;