§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen Rechte. 347
Amts wegen erfolgen 198 . Doch kann auch der, dem die Eintragungim Falle ihrer Gültigkeit nachteilig sein würde, gegen den, demsie Vorteil brächte, auf Zustimmung zu ihrer Beseitigung klagen 196 .
Umgekehrt sind alle Bucheinträge, die mit der wirklichendinglichen Rechtslage übereinstimmen, auch dann, wenn sie un-begründet sind, richtig und somit einer „Berichtigung“ ent-zogen. Ihre Beseitigung kann nur auf Grund eines persönlichenAnspruchs gegen den dinglich Berechtigten durchgesetzt werden.Die Anfechtungsklage ist hier also eine Kondiktion; sie gründetsich auf ungerechtfertigten Verlust von dinglichem Recht undgeht auf Herausgabe von ungerechtfertigt erworbenem dinglichenRecht 197 . Hat sie Erfolg, so erzwingt sie eine sachenreehtlicheÄnderung, die schlechthin nur für die Zukunft wirkt.
Drittes Kapitel.
Das Eigentum.
Erster Titel.
Das Eigentum überhaupt.
§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen
Rechte 1 .
I. Begriff. Unter den Sachenrechten nimmt das Eigen-tum eine besondere Stellung ein. Es ist das dingliche Recht, das
196 Oben § 118 VIII 7. Ebenso Preufs. Grdb.O. § 97—98, Anhalt. G. § 24,Österr. Grdb.G. § 104 (nach Vernehmung der Beteiligten).
io8 ygj Dernburg a. a. 0. Anm. 5, v. Meibo[m S. 86 ff., Roth a.a.O.Anm. 115; Österr. G. § 61. Auch nach B.G.B. ist eine solche Klage, obschonsie nicht auf einem Berichtigungsanspruch beruht, zulässig.
197 Vgl. oben S. 316 fl. und S. 330 ff. — Von den bisherigen Gesetzenkannten die, die der Eintragung formelle Rechtskraft beilegten (obenAnm. 35), überhaupt keine dingliche Berichtigungsklage, sondern nur eine per-sönliche Klage auf Rechtsänderung. Die übrigen Gesetze liefsen sowohl diedingliche wie die persönliche Klage nach Mafsgabe des bürgerlichen Rechtszu, sprachen aber meist, insoweit sie überhaupt Bestimmungen enthielten,unterschiedslos von einer „Anfechtungsklage“; so Preufs. E.E.G. § 9—10,Anhalt. G. § 10.
1 Über das ältere deutsche Recht vgl. die oben Anm. 1 zu § 113 angeführten