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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen Rechte. 347

Amts wegen erfolgen 198 . Doch kann auch der, dem die Eintragungim Falle ihrer Gültigkeit nachteilig sein würde, gegen den, demsie Vorteil brächte, auf Zustimmung zu ihrer Beseitigung klagen 196 .

Umgekehrt sind alle Bucheinträge, die mit der wirklichendinglichen Rechtslage übereinstimmen, auch dann, wenn sie un-begründet sind, richtig und somit einerBerichtigung ent-zogen. Ihre Beseitigung kann nur auf Grund eines persönlichenAnspruchs gegen den dinglich Berechtigten durchgesetzt werden.Die Anfechtungsklage ist hier also eine Kondiktion; sie gründetsich auf ungerechtfertigten Verlust von dinglichem Recht undgeht auf Herausgabe von ungerechtfertigt erworbenem dinglichenRecht 197 . Hat sie Erfolg, so erzwingt sie eine sachenreehtlicheÄnderung, die schlechthin nur für die Zukunft wirkt.

Drittes Kapitel.

Das Eigentum.

Erster Titel.

Das Eigentum überhaupt.

§ 120. Das Eigentum und die begrenzten dinglichen

Rechte 1 .

I. Begriff. Unter den Sachenrechten nimmt das Eigen-tum eine besondere Stellung ein. Es ist das dingliche Recht, das

196 Oben § 118 VIII 7. Ebenso Preufs. Grdb.O. § 9798, Anhalt. G. § 24,Österr. Grdb.G. § 104 (nach Vernehmung der Beteiligten).

io8 ygj Dernburg a. a. 0. Anm. 5, v. Meibo[m S. 86 ff., Roth a.a.O.Anm. 115; Österr. G. § 61. Auch nach B.G.B. ist eine solche Klage, obschonsie nicht auf einem Berichtigungsanspruch beruht, zulässig.

197 Vgl. oben S. 316 fl. und S. 330 ff. Von den bisherigen Gesetzenkannten die, die der Eintragung formelle Rechtskraft beilegten (obenAnm. 35), überhaupt keine dingliche Berichtigungsklage, sondern nur eine per-sönliche Klage auf Rechtsänderung. Die übrigen Gesetze liefsen sowohl diedingliche wie die persönliche Klage nach Mafsgabe des bürgerlichen Rechtszu, sprachen aber meist, insoweit sie überhaupt Bestimmungen enthielten,unterschiedslos von einerAnfechtungsklage; so Preufs. E.E.G. § 910,Anhalt. G. § 10.

1 Über das ältere deutsche Recht vgl. die oben Anm. 1 zu § 113 angeführten