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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

Beteiligten zwingt, zur Eintragung, Anderseintragung oder Wieder-eintragung seines Rechtes mitzuwirken. Als Ausflufs des ding-lichen Rechts folgt der Berichtigungsanspruch dessen rechtlichenSchicksalen, kann aber der Ausübung nach auch selbständig über-tragen oder gepfändet werden 191 .

Die Wirkung der Berichtigung des Grundbuches besteht,nicht in einer sachenrechtlichen Änderung, sondern in der Zer-störung eines falschen buchmäfsigen Scheins. Sie tritt daher rück-wärts für den Zeitpunkt ein, von dem an das Grundbuch unrichtigwar. Allein die inzwischen auf Grund des öffentlichen Glaubenseingetretenen Änderungen der wirklichen Rechtslage bleiben selbst-verständlich in Kraft 192 .

Verschieden von unrichtigen Eintragungen sind nichtigeBuch ein träge. Nichtig sind Bucheinträge, die entweder un-zulässig sind oder an einem wesentlichen Formmangel leiden 198 .Solche Einträge sind wirkungslos 194 . Ihre Entfernung kann von

191 Da der Berichtigungsanspruch auf Mitwirkung zur buchmäfsigen Be-urkundung der wahren dinglichen Rechtslage geht, kann er bis zur Ab-tretung des Rechts selbst immer nur so abgetreten werden, dafs der Anspruchs-zessionar zu seiner Geltendmachung für den Zedenten befugt wird. Wenndaher z. B. der nicht eingetragene Eigentümer seinen Berichtigungsanspruchabtritt, so kann der Zessionär, da er hierdurch nicht Eigentümer gewordenist, vom Bucheigentümer nur die Zustimmung zur Eintragung des wahrenEigentümers, nicht die Zustimmung dazu, dafs er seihst als Eigentümer ein-getragen werde, verlangen. Würde er selbst (entgegen Grdb.O. § 20) ein-getragen, so würde er trotzdem nur, wenn schon eine Auflassung voran-gegangen ist (vgl. z. B. R.Ger. XLVI Nr. 56), sofort, sonst erst durch nach-trägliche Auflassung das Eigentum erlangen. Vgl. R.Ger. LIII Nr. 102,Planck zu § 894 Bern. III 8, Turnau-Förster Bern. II 11, Kober Bern.III 3; abweichend R.Ger. b. Gruehot XLY 942, Dernburg § 119 Z. 1, Bier-mann zu § 894 Bern. 2 g. Ebenso kann die selbständige Pfändung desBerichtigungsanspruchs nur darauf abzielen, dafs für den Gläubiger das nichteingetragene Recht des Schuldners durch Eintragung auf dessen Namen derZwangsvollstreckung zugänglich gemacht werde. Vgl. Reclitspr. der O.L.G.II 152, VII 315.

192 Vgl. Preufs. E E.G. § 9 Abs. 2. Das Schutzmittel hiergegen ist derWiderspruch.

198 So z. B. nach heutigem Recht die Eintragung eines Miets- oderPachtrechts, einer Hypothek für eine nicht auf einen Geldbetrag lautendeForderung, einer Zwangshypothek für einen Betrag unter 300 Mk.; oder dieEintragung eines Grundpfandrechts, bei dem hinsichtlich des Geldbetrages aufdie Eintragungsbewilligung verwiesen wäre.

191 Vgl. für das bisherige Recht Dernburg, Preufs. P.R. § 201 Z. 1,v. Meibom § 11, Regelsberger S. 152, Roth III 44; für das österr R.Exner § 10.