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2 (1905) Sachenrecht
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§ 119. Die sachenreclitliche Bedeutung der Grundbücher.

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anspruch, mit dem der wahre Eigentümer gegen den eingetragenenScheineigentümer die Eintragung als Eigentümer durchsetzen kann lss .Es ist ebenso ein Eigentumsansprueh, mit dem der eingetrageneEigentümer die Löschung oder Änderung einer eingetragenen, aberin Wahrheit nicht oder mit anderem Inhalt bestehenden Belastungoder Beschränkung zu erzielen vermag 189 . So leitet auch, werein begrenztes dingliches Recht an einem Grundstück hat, ausseinem dinglichen Rechte die Ansprüche her, die ihm dazu ver-helfen, dafs sein nicht eingetragenes oder irrig gelöschtes Recht ein-getragen oder wieder eingetragen, sein auf einen fremden Nameneingetragenes Recht auf seinen Namen umgeschrieben, ein ihmnachteiliger unrichtiger Vermerk über den Inhalt oder den Rangseines Rechts abgeändert, eine eingetragene, aber nicht bestehendeBelastung oder Beschränkung seines Rechts gelöscht wird 190 . Ingleicher Weise entnimmt, wer ein nicht eingetragenes oder un-richtig eingetragenes oder zu Unrecht gelöschtes Niefsbrauchs- oderPfandrecht an einem das Grundstück belastenden Recht hat, demNiefsbrauch oder Pfandrecht die Ansprüche, mit denen er die

ansprucli aus dem Berichtigungsinteresse entspringen läfst. Gegen die Dinglich-keit auch Raindohr b. Gruchot XLIV 361 ff.

iss ygi auch für das preufs. R. R.Ger. XX Nr. 81. Dieser Eigentums-anspruch ist nach dem R.G.B. unabhängig von anderen Eigentumsansprüchenund steht in gleicher Weise dem besitzenden und dem nicht besitzenden Eigen-tümer gegen den nicht besitzenden wie den besitzenden Scheineigentümer zu.Die Bericlitigungsklage gegen den besitzenden Scheineigentümer kann natür-lich mit der Klage auf Herausgabe aus § 985 verbunden werden. Es ist abermöglich, dafs die Klage auf Herausgabe an einer Einrede scheitert, die denBerichtigungsansprnch nicht berührt. So kann auch, wenn der Herausgabe-anspruch gegen den besitzenden Bucheigentümer verjährt, jedoch die Buch-ersitzung aus § 900 noch nicht vollendet ist, noch aus dem unverjährbarenBerichtigungsanspruch geklagt werden. Ebenso wird, wenn ein Dritter besitzt,durch die Verjährung des Herausgabeanpruchs gegen den Besitzer der Be-richtigungsanspruch gegen den nicht besitzenden Bucheigentümer nicht ent-kräftet. Vgl. Oberneck S. 236, Böhm S. 72, Schilde S. 68 ff., Fuchs(Bern. 2), Turnau-Förster (Bern. 2) u. Biermann zu § 898. A. M. Ende-mann § 66 Z. 2 a, Planck (Bern. 2) u. Kober zu § 898.

189 Vgl. R.Ger. XXXVIII Nr. 66. Der Anspruch kann mit anderen An-sprüchen aus B.G.B. § 1004 verbunden wrnrden.

190 Vielfach mufs er dabei gegen verschiedene Berechtigte Vorgehen.Verlangt er die Wiedereintragung seines unrichtig gelöschten Rechts, so hater nicht blofs den Eigentümer, sondern auch alle Realberechtigte, deren Rechteeinen scheinbaren Rang aufgeben sollen, zu überwinden. Will er die Löschungoder Rangentkleidung eines seinem Recht scheinbar vorgehenden Grundpfand-rechtes durchsetzen, so mufs er sich auch gegen den Eigentümer wenden.