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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
Berichtigung des Grundbuchs 181 , überdies aber, wenn das betroffeneRecht nicht eingetragen und dessen Zwischeneintragung zur Be-richtigung erforderlich ist, die Bewirkung dieser Eintragung 182 ,sowie, wenn zur Berichtigung die Vorlegung eines Grundpfand-briefes erforderlich ist, die Vorlegung des Briefes beim Grundbuch-amt 188 . Alle diese Ansprüche sind unverjährbar 184 . Die Kostender Berichtigung und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derzu tragen, der die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einemzwischen ihm und dem Berichtigungspflichtigen bestehenden Rechts-verhältnis sich ein Anderes ergibt 186 .
Der privatrechtliche Berichtigungsanspruch ist dinglicherNatur 186 . Er ist ein Austlufs des dinglichen Rechts, das durchdie Unrichtigkeit des Grundbuchs beeinträchtigt wird, und er-scheint nur als ein Anwendungsfall des im Wesen des dinglichenRechts begründeten negatorischen Anspruchs, kraft dessen vonJedem, der das Recht beeinträchtigt, die Beseitigung der Beein-trächtigung verlangt werden kann 187 . Somit ist es ein Eigentums-
181 B.G.B. § 894. Die Zustimmungserklärung ist in grundbuclimäfsiger Formabzugeben. Sie wird durch rechtskräftige Verurteilung zur Zustimmung er-setzt; C.Pr.O. § 894. — Über die Zulässigkeit materieller Einreden vgl.Schilde S. 68 ff., Biermann zu § 894 Bern. 2 d, Kober Bern. IV 1, l’lanckBern. IV, Fuchs Bern. 6 c.
182 B.G.B. § 895. Hat der Berichtigungskläger die rechtskräftige Ver-urteilung des Gegners, sein Recht eintragen zu lassen, erzielt, so ersetzt dasUrteil den nach Grdb.O. § 13 erforderlichen Antrag; Seuff. LVl Nr. 142.Der Berichtigungsberechtigte kann aber nach Grdb.O. § 14 auch schon, wenner wegen seines Berichtigunganspruchs einen vollstreckbaren Titel erlangthat, selbst die Zwischeneintragung beantragen; oben § 118 Anm. 39.
183 B.G.B. § 896.' Der Anspruch geht gegen jeden Besitzer des Briefes;R.Ger. XLVII 158.
184 B.G.B. § 898. Natürlich erlischt aber der Berichtigungsanspruch,wenn das Grundbuch durch Buchersitzung oder Buchversitzung wieder richtiggeworden ist.
186 B.G.B. § 897. Als ausreichender Grund der Abwälzung der Kosten-last ist schuldhafte Verursachung der Unrichtigkeit des Buchs durch denGegner anzusehen.
186 Darum ist er im dinglichen Gerichtsstände geltend zu machen (C.Pr.O§ 24) und hleibt vollwirksam im Konkurse.
187 Vgl. Dernburg § 49 Z. 3, Fuchs zu § 894 Bern, la, lliermannBern. 2a, Planck Bern. I; vgl. für das preufs. R. Strieth. XXIV 204 11'.,O.Trib. LXXX 55. Sachlich übereinstimmend Cosack § 179 III 3, der aberdiesen wie jeden Anspruch auf ein Tun für obligatorisch hält. AbweichendSchilde S. 51 ft'., der den von ihm unzulässig erweiterten Berichtigungs-anspruch nicht aus dem dinglichen Recht, sondern als eine Art Feststellungs-