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§ 119. Die saclienreclitliclie Bedeutung der Grundbücher. 343
richtigung des Grundbuchs eutspreclien mufs, sobald die formellenVoraussetzungen für die hierzu erforderliche Eintragung oderLöschung erfüllt sind. Da regelmäfsig der gehörige Nachweis derUnrichtigkeit des Grundbuchs ausreicht 176 , kann in vielen Fällendie Berichtigung des Grundbuchs durchgesetzt werden, ohne dafseine Mitwirkung der davon in ihrem Rechte Betroffenen erforderlichwäre 177 .
Daneben aber ist im B.G.B. ein privat rechtlicher Be-richtigungsanspruch anerkannt, um da, wo der einseitigeNachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht genügt oder nichterbracht wird, von den Passivbeteiligten die erforderliche Mit-wirkung zur Grundbuchberichtigung zu erzwingen 17S . Dieser Berich-tigungsanspruch steht Jedem zu, dessen Recht nicht oder nichtrichtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht be.stehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist 179 . Errichtet sich gegen Jeden, dessen Recht durch die Berichtigungbetroffen wird 180 . Seinen Inhalt bildet die Zustimmung zu der
176 Oben § 118 Anm. 49 mit Anm. 39 u. 64; Schilde a. a. 0. S. 82 ff.
177 So namentlich im Falle des Erbganges die Berichtigung des durchden Tod des eingetragenen Berechtigten unrichtig gewordenen Grundbuchsmittels Umschreibung auf den Erben. Oder im Falle der Abtretung oder Ver-pfändung eines Briefgrundpfandrechts mittels öffentlich beglaubigter Erklärungund Übergabe des Briefs die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragungdes neuen Gläubigers oder des Pfandrechts. Oder im Falle des Erwerbes einesGrundpfandrechts durch den Eigentümer die Umschreibung auf dessen Namen.Oder im Falle der Konkurseröffnung die Berichtigung des Grundbuchs durchEintragung der eingetretenen Verfügungsbeschränkung.
178 B.G.B. § 894—898. Der Berichtigungsanspruch wird hier nur ge-währt, wenn der Inhalt des Grundbuches „in Ansehung eines Rechtes amGrundstück, eines Rechtes an einem solchen Rechte oder einer Verfügungs-beschränkung der. im § 892 Abs. 1 bezeichnten Art“ unrichtig ist. Er er-streckt sich aber auch auf unrichtige Vormerkungen (oben Anm. 165) undWidersprüche (oben Anm. 174). Bei Hypotheken ist das Anwendungsgebietder §§ 894—898 durch Hineinziehung der Forderung und der Einreden er-weitert; § 1138.
179 B.G.B. § 894. Auch wegen Nichteintragung oder irriger Löschungeiner Verfügungsbeschränkung hat jedenfalls der einen Berichtigungsanspruch,der dadurch in einem dinglichen Recht gefährdet wird. So z. B. der Fidei-kommifsanwärter. — Aus einem blofs persönlichen Anspruch entspringt niemalsein Berichtigungsanspruch; R.Ger. LIH Nr. 93.
180 B.G.B. § 894. Dies ist nicht blofs der als berechtigt Eingetragene,dem bei Briefgrundpfandrechten der legitimierte Briefbesitzer gleichsteht(§ 1155), sondern auch der nicht eingetragene Rechtsnachfolger (z. B. derErbe). Im Falle der Konkurseröffnung ist der Konkursverwalter passivlegitimiert.