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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

mir negative Kraft; sie begründet nicht, sondern zerstört buch-mäfsigen Schein. Darum entkräftet der Widerspruch das derwahren dinglichen Rechtslage widerstreitende Scheinrecht. Dagegenvermag er die Wirkungen der endgültigen Publizität nicht vorwegzu nehmen; er erzeugt keine buchrechtliche Vermutung und nimmtnicht teil am öffentlichen Glauben des Buchs 178 . Ist er oder wirder unrichtig, so ist er schlechthin wirkungslos; einem Buchrecht,das zugleich wahres Recht ist, entzieht er nichts von seiner Kraft.Er sperrt daher auch keineswegs das Grundbuch. BuchrechtlicheVerfügungen über das betroffene Recht bleiben möglich und habennur eben keine der wahren dinglichen Rechtslage widersprechenden,wohl aber alle ihr entsprechenden Wirkungen. Die endgültigeEintragung des durch Widerspruch gesicherten Rechts erfolgt imWege der Berichtigung des Grundbuchs. Beendigt wird die Wirk-samkeit des Widerspruchs durch dessen Löschung 174 .

XII. Berichtigung des Grundbuchs 176 . Wenn dasGrundbuch in Ansehung der von ihm bestimmungsmäfsig zu be-kundenden Rechtsverhältnisse unrichtig ist, weil sein Inhalt mitder dinglichen Rechtslage nicht übereinstimmt, geht das wahreRecht dem buchmäfsigen Scheine vor. Allein es ist je nach den Um-ständen durch den Mangel der buchrechtlichen Legitimation ge-lähmt, durch die Vermutung für die Richtigkeit der Bucheinträgebenachteiligt und durch den öffentlichen Glauben des Buches, so-wie durch die Möglichkeit der Buckersitzung oder Buchversitzungmit endgültigem Untergange bedroht. Jeder dinglieh Berechtigtehat daher ein dringendes Interesse an der Herstellung des Ein-klanges zwischen seinem Recht und dem Inhalt des Grundbuchs.Die Rechtsordnung kommt ihm dadurch zu Hülfe, dafs sie ihmeinen öffentlichrechtlichen und einen privatrechtlichen Anspruchauf Berichtigung des Grundbuchs gewährt.

Der öffentlichrechtliche Berichtigungsanspruchrichtet sich gegen das Grundbuchamt, das dem Antrag auf Be-

173 Biermann S. 96 ff.; Kober zu § 899 Bern. II 2.

174 Über die Voraussetzungen der Löschung vgl. Biermann S. 126 ff.Die Löschung eines unbegründeten Widerspruchs ist Berichtigung des Grund-buchs. Auch ungerechtfertigte Löschung entzieht dem Widerspruch jeglicheKraft; Biermann S. 127; a. M. Schilde S. 18, Fuchs zu § 899 Bern. 7.

176 Vgl. die oben Anm. 168 angef. Schrift von Schilde. Über dasbisherige Recht vgl. Dernburg, Preufs. P.R. I § 201, Regelsberger § 38u. 99100, Siegmann§46, v.Meibom § 11, llo th III 44 ff.; über das österr.R. Exner § 10 ff.