§ 119. Die sachenrechtliche Bedeutung der Grundbücher.
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2. Widerspruch 168 . Der Widerspruch dient zur Sicherungdinglicher Rechte, die durch Unrichtigkeit des Grundbuchs ge-fährdet werden. Ein Widerspruch kann daher eingetragen werdenzum Schutze des bestehenden, aber nicht oder für einen Andereneingetragenen Eigentums oder eines bestehenden, aber nicht oderfür einen Anderen eingetragenen oder unrichtig gelöschten be-grenzten Rechtes am Grundstücke oder an einem Grundstücks-rechte; zum Schutze des Eigentums oder eines anderen Rechtsgegen eine eingetragene, aber nicht oder doch nur in geringeremUmfange bestehende Belastung oder Verfügungsbeschränkung; zumSchutze des Wilddieben Inhaltes oder Ranges ‘eines Rechts gegeneine es beeinträchtigende unrichtige Eintragung 169 . Die Ein-tragung erfolgt auf Grund der Bewilligung des in seinem RechteBetroffenen oder auf Grund einstweiliger Verfügung 170 , in manchenFällen auch von Amts wegen 17 '. Die Wirkung des Widerspruchsbesteht darin, dafs er insoweit, als er die Unrichtigkeit des Bucheskundmacht, den öffentlichen Glauben desselben zerstört, auch dieBuchersitzung auf Grund unrichtiger Eintragung hemmt und die An-sprüche aus dem unrichtig gelöschten oder nicht eingetragenen Rechtvor Verjährung schützt 172 . Der Widerspruch ist so wenig, wie dieVormerkung, ein besonderes Recht. Er verschafft nur einem zurErscheinung im Grundbuch bestimmten dinglichen Recht, dessen so-fortiger buchrechtlicher Verkörperung irgend ein Hindernis entgegen-steht, eipe vorläufige Publizität. Diese vorläufige Publizität aber hat
168 B.G.B. § 899; K. Schilde, Die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachdeut. Reichsrecht, Leipzig 1899, S. 71 ff.; Biermann a. a. 0. (oben Anrn. 134)S. 71 ff.
169 Bei der Hypothek nach Maßgabe der §§ 1138, 1155 u. 1157 auch zumSchutze der Forderung und der Einreden aus dem Schuldverhältnisse. — Da-gegen kann ein Widerspruch gegen eine Vormerkung oder gegen einen Wider-spruch nicht eingetragen werden, da beiderlei Vermerke, wenn sie unrichtigsind, das betreffende Recht nicht gefährden; Jahrb. des K.Ger. XX S.A 217,XXI S.A 147, 286, Fuchs zu § 899 Bern. 2, Schilde a. a. 0. S. 80, Dern-burg § 51 Anm. 12 u. 17. A. M. Biermann S. 83 ft., Planck zu § 894Bern. 3.
170 Es gilt das oben Anm. 138 Gesagte; Biermann S. 102 ff.
171 Oben § 118 Anm. 43, 49, 64, 68. Doch hat der Widerspruch in denFällen der §§ 23 u. 24 Grdb.O. eine besondere Natur, da er Richtigkeit desGrundbuchs behauptet und sich gegen verfrühte Löschung wendet.
172 B.G.B. § 892 Abs. 1, § 900 Abs. 1 S. 3, § 902 Abs. 2; BiermannS. 91 ff. — Eine stärkere Wirkung hat der Widerspruch im Zwangsversteigerungs-verfahren, indem die durch ihn gesicherten Rechte hei der Feststellung desgeringsten Gebots wie eingetragene berücksichtigt werden, Zw.V.G. § 48.