340 Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
sicherten Anspruch, sobald dieser durch Verwirklichung der ding-lichen Uechtsänderung, auf die er sich richtet, befriedigt ist. Sieerlischt aber ebenso, wenn der Anspruch aus irgend einem anderenGrunde weggefallen ist 168 . Auch kann sie, wenn der Vorgemerkteunbekannt ist, durch ein im Aufgebotsverfahren erlassenes Aus-schlufsurteil entkräftet werden 184 . In allen diesen Fällen hat dieLöschung der Vormerkung die Bedeutung einer Berichtigung desGrundbuchs 185 . Im übrigen erlischt die Vormerkung durch Löschung,die auf Grund einer Verzichtserklärung des Vorgemerkten oder, fallsdie Eintragung auf einstweiliger Verfügung beruht, auf Grund einessie aufhebenden Urteils oder endlich, falls die Eintragung von Amtswegen stattgefunden hat, von Amts wegen zu erfolgen hat 186 , die aberauch dann, wenn sie ungerechtfertigt ist, zerstörend wirkt 187 .
Dritten, ohne die das Grundbuckamt ihn nicht als Eigentümer eintragen darf.Ebenso kommt die Bestellung einer vorgemerkten Hypothek durch den dazuverpflichteten früheren Eigentümer oder die Wiederherstellung eines vor-merkungswidrig aufgehobenen Rechts nur mit Eintragungsbewilligung desjetzigen Eigentümers zustande. Soweit dagegen das vorgemerkte Recht ohneMitwirkung des Dritten eingetragen wird, erwirbt es der Vorgemerkte un-beeinträchtigt durch die ihm gegenüber unwirksam eingetragenen Rechte, sodafs sein Anspruch aus § 888 nur die Zustimmung zur Beseitigung eines un-richtigen buchmäfsigen Scheines bedeutet und sich mit dem Berichtigungs-anspruch aus § 894 deckt. Dies ist z. B. der Fall, wenn der mit Eigentums-anspruck Vorgemerkte nach Erlangung des Eigentums die Zustimmung einesDritten zur Löschung des für ihn auf Grund vormerkungswidriger Bestellungeingetragenen Grundpfandrechts verlangt. Nicht anders verhält es sich auchdann, wenn das Recht des Vorgemerkten unter Verletzung der grundbuch-rechtlichen Vorschriften ohne Zustimmung des Dritten eingetragen ist. Dennein materiellrechtliches Erfordernis der Rechtsänderung ist die Mitwirkungdessen, der ein dem Vorgemerkten gegenüber unwirksames Recht erworbenhat, niemals. Vgl. Bi ermann S. 205 ff. u. zu § 888; zum Teil abweichendPlanck u. Kober zu § 888, sowie Sekler § 18—19.
163 Steht dem in seinem Recht Betroffenen nur eine dauernde Einredezu, so erlischt zwar die Vormerkung nicht von selbst, der Betroffene kannaber vom Gläubiger ihre Beseitigung verlangen; B.G.B. § 886. Der Beseitigungs-anspruch ist kein Berichtigungsanspruch, aber dinglicher Natur; vgl. Bier-mann S. 220 ff., Sekler S. 275 ff.
164 B.G.B. § 887; Biermann S. 222 ff., Sekler S. 278 ff
165 Sie kann also mit dem Berichtigungsanspruch erzwungen werden;Planck zu § 894 Bern. II 3b, Biermann zu § 886 Bern. 2a, Dernburg§ 51 Z. 8, Sekler S. 145 ff.
166 Biermann S. 221 ff, Sekler § 24—26.
167 Das Grundbuch ist also nicht unrichtig; die Wiederherstellung kannnicht mit dem Berichtigungsanspruch, sondern nur mit einer Kondiktion er-reicht werden; Biermann S. 224, Kretzsclimar S. 198, Turnau-Försterzu § 886 Bern. II 4. A. M. Sekler S. 146 u. 260.