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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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339
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§ 119. Die saclienrechtliche Bedeutung der Grundbücher. 339

sachenrecktlichen Erwerb insoweit, als er dem aus ihr ent-springenden persönlichen Anspruch widerstreitet 158 . Sie drängtin Ansehung ihres Leistungsgegeustandes die Ansprüche andererGläubiger auf Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners inden Hintergrund 160 . Sie erzeugt aber auch einen positiven ding-lichen Anspruch gegen jeden Dritten, der sich in einer ihr gegen-über unwirksamen dinglichen Rechtsstellung befindet 160 . DieserAnspruch geht nicht auf Verschaffung der geschuldeten dinglichenRechtsänderung 161 . Wohl aber geht er auf die nach Grundbuch-recht erforderliche Mitwirkung zur Verschaffung der dinglichenRechtsänderung durch den persönlich Verpflichteten 162 .

Die Vormerkung erlischt zusammen mit dem durch sie ge-

deskalb liegt in der Bewilligung der Vormerkung eineVerfügung über dasdadurch gebundene Recht. Hierauf beruhen auch die Vorschriften in Konk.O.§ 14 Abs. 2 u. § 221 Abs. 2, die während der Beschlagswirkung des Konkursesdie Erlangung einer Vormerkung durch einstweilige Verfügung ausschliefsenund natürlich die gleiche Unwirksamkeit einer Vormerkungsbewilligung alsselbstverständlich voraussetzen.

168 Oben Anm. 140.

169 Darum mufs sie der Erbe und der Konkursverwalter unverkürzt be-friedigen (oben Anm. 142); darum gewährt sie im Konkurse ein Absonderungs-recht (oben Anm. 153) und wird von einem Zwangsvergleich nicht berührt(Konk.O. § 193). Überall zeigt sich, dafs der Leistungsgegenstand demGläubiger mit Wirkungskraft gegenüber anderen Gläubigern verstrickt ist.Vgl. Sekler S. 128, Strohal a. a. 0. S. 2324. Im Falle der Zwangs-versteigerung gibt demgemäfs die vorgemerkte Forderung die Stellung einesRealgläubigers; oben Anm. 142.

160 Oben Anm. 145. Daraus, dafs dieser Anspruch verschieden von demAnspruch gegen den Schuldner ist, läfst sich nicht folgern, dafs die Vor-merkung ein von der Forderung verschiedenes Recht sei. Vielmehr erfährtnur der Forderungsanspruch, indem er gegen Dritte erstreckt wird, eine durchseine Verdinglichung bedingte inhaltliche Beschränkung. Vgl. die folgendeAnm.

161 Der Dritte ist jedoch berechtigt, selbst zu leisten, also z. B. das insein Eigentum übergegangene Grundstück unmittelbar an den Vorgemerktenaufzulassen oder für ihn zu belasten; er befreit sich hierdurch, weil in derVerschaffung die ihm obliegende Mitwirkung zur Verschaffung enthalten ist.Vgl. Planck zu § 888 Bern. 2 a, Biermann S. 217, Sekler S. 184.

162 Der Vorgemerkte kann diese Mitwirkung vom Dritten verlangen, so-bald er vom Verpflichteten die Leistung verlangen kann; zugleich aber haftetihm der Verpflichtete persönlich für Verschaffung der Mitwirkung. Die Mit-wirkung ist für den Eintritt der Rechtsänderung nur insoweit erforderlich, alsnach Grundbuchrecht ohne sie die zur Rechtsänderung notwendige Eintragungnicht erfolgt. So erlangt, wenn ein Dritter vormerkungswidrig Eigentümer ge-worden ist, der Vorgemerkte das Eigentum auf Grund der vom verpflichtetenNichteigentümer vollzogenen Auflassung nur mit Hülfe der Zustimmung des

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