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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchreclit.

eine gesteigerte Wirkungskraft empfangen, die sich in dem ihrgewährten dinglichen Schutz äufsert. Dabei handelt es sich nichtum eine von aufsen her für sie errichtete Schutz wehr nach Arteines Veräufserungsverbotes oder einer Verfügungsbeschränkung 164 .Vielmehr ist die Forderung aus sich heraus erstarkt; sie ist durchbuchmäfsige Kundmachung in eine wirksame Beziehung zu ihremsachenrechtlichen Leistungsgegenstande gesetzt. Die vorgemerkteForderung ähnelt also dem aus germanischen Rechtsgedankengeborenen Recht zur Sache 165 . Fune persönliche Verpflichtungbegründet sie auch jetzt lediglich gegen den Schuldner 186 . Alleinweil der Leistungsgegenstand durch die Vormerkung zugunsten desGläubigers in eine für Jedermann ersichtliche und beachtlicheGebundenheit versetzt ist, entfaltet die Forderung nunmehr einedingliche Wirkungskraft gegen Dritte. Sie schwächt daher dasRecht an der Sache, auf dessen Kosten ihre Befriedigung zu er-folgen hat 167 . Sie entkräftet jeden aus diesem Recht abgeleiteten

reckt, niemals aber ein Aussonderungsrecht; Biermann S. 200 fl., SeklerS. 235 ff.; a. M. Fuchs 1 112.

164 So konstruieren Planck zu § 883 Bern. 2 und 3, Kober Bern. 111,Turnau-Förster Bern. II 4 d, Predari S. 210, Kretzschmar, Einführungin das Grundbuchrecht S. 195 ff., Reichel a. a. 0. S. 147 ff. BiermannS. 184 begnügt sich mit der Definition:Die Vormerkung ist ein Grundbuchs-vermerk, der die Verwirklichung der in § 883 genannten Ansprüche in ding-licher Weise sichert. Das ist unbestreitbar, aber Verzicht auf jede Kon-struktion. Ähnlich Landsberg S. 612.

168 Hierauf habe ich Fahrnisbesitz S. 21 Anm. 50 hingewiesen. Zu-stimmend Lehmann S. 14, Dernburg § 51 Anm. 1. Vgl. auch Ende-mann § 65 Anm. 8. Dazu unten § 140 I. Alle Einwendungen hiergegen be-ruhen auf der doktrinären Erwägung, dafs die Reinheit des begrifflichenGegensatzes von Obligation und Sachenrecht, die doch der Gesetzgeber an-gestrebt habe, dadurch getrübt werde. Aber es ist nun einmal glücklicherWeise dieses Bestreben, dem Entw. I das ganze Rechtsinstitut opfern wollte,hier und an mancher anderen Stelle an der Macht der Lebensverhältnisse ge-scheitert. Unpassend ist der von Oberneck S. 254 herangezogene Begriffder obligatio in rem scripta, weil er persönliche Ansprüche gegen Dritte aus-lösen müfste.

186 Nur gegen den ursprünglichen Verpflichteten oder dessen Gesamt-nachfolger oder Konkursverwalter kann also der Vorgemerkte auch dann,wenn das Eigentum am Grundstück oder das sonst betroffene Recht inzwischenin einer ihm gegenüber unwirksamen Weise auf einen Anderen übergegangenist, auf Auflassung, Hypothekenbestellung, Beseitigung einer Last oder Ver-fügungsbeschränkung, Rechtsabtretung oder Herbeiführung der sonst ge-schuldeten Rechtsänderung klagen.

157 Denn der Berechtigte erleidet ja eine Einbufse an Verfügungsmacht,eineMinderung des rechtlichen Könnens; Strohal a. a. O. S. 22 ff. Schon