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2 (1905) Sachenrecht
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337
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§ 119. Die sachenrechtliche Bedeutung der Grundbücher. 337

Vormerkung 160 . Aus der Eintragung der Vormerkung entstelltkeinerlei buclireclitliclie Vermutung 161 . Die Vormerkung hat keinenAnteil am öffentlichen Glauben des Grundbuchs 162 . Alle sonstigenVorschriften über Rechte an Grundstücken sind auf sie unanwend-bar 168 . Allein die Forderung selbst hat durch die Vormerkung

160 Somit ergreift die Abtretung, Belastung oder Pfändung der Forderungohne weiteres auch die Vormerkung; Biermann S. 143 ff., Sekler S. 151 ff.Die Vormerkung für sich ist nicht übertragbar. Ebensowenig aber dieForderung ohne die Vormerkung. Es ist nicht richtig, wenn Manche (Planckzu § 401 Bern. 1, Fuchs zu § 883 Bern. 18, Biermann S. 143) annehmen, dafsdurch Abtretung der Forderung mit Ausschliefsung der Vormerkung die letztereerlösche. Vielmehr mufs erst die Vormerkung aufgehoben werden, bevor dieForderung ohne sie abgetreten werden kann. Vgl. Sekler S. 152 ff. (derjedoch unrichtig, falls sich die Vormerkung auf ein Recht an einem Grund-stücksrecht bezieht, die Aufhebung schon in der eingeschränkten Abtretungs-erklärung findet).

151 Biermann S. 187, Ivober zu § 891 Bern. 2 c, Planck zu § 883Bern. 3i, Cosack § 180 II 2 c, Turnau-Förster zu § 891, Othmer a. a.0. S. 67. A. M. zum Teil Sekler S. 136.

162 Man ist einig, dafs der öffentliche Glaube des Buchs der Vormerkungkeinen vom Bestände der Forderung unabhängigen Bestand verschaffen kann.Aber auch sonstige Unwirksamkeit der Vormerkung wird nicht beseitigt, wennJemand im Vertrauen auf das Buch die scheinbar gesicherte Forderung er-wirbt; a. M. Fuchs zu § 892 Bern. II 3a, Othmer S. 91, Sekler S. 142,Planck zu § 883 Bern. 3 i; vgl. dagegen Strohal, Kommt dem Vorgemerktender öffentliche Glaube des Grundbuchs zustatten? Leipzig 1904, S. 9 Anm. 7.Eine ganz andere Frage ist, ob der öffentliche Glaube des Buchs dem Vor-gemerkten in Ansehung des Bestandes und der Zuständigkeit des betroffenenRechts zustatten kommt? Diese viel erörterte Frage, die z. B. von Bier-mann S. 188ff., Kober zu § 883 Bern, V 3, Turnau-Förster I 213,Reichel a. a. 0. S. 103 unbedingt verneint, von Fnchs a. a. 0., Ramdohrb. Gruchot XLIV 353, Othmer S. 86 ff., Planck a. a. 0. u. (obschon mitvielen Einschränkungen) von Sekler S. 137ff grundsätzlich bejaht wird, hatStrohal in der angef. Schrift überzeugend gelöst. Ist die Vormerkung aufGrund einstweiliger Verfügung eingetragen, so ist jede Berufung auf denöffentlichen Glauben des Buches ausgeschlossen (oben Anm. 115). Dagegenkann der auf Grund einer Bewilligung Vorgemerkte sich zwar nicht auf§ 892, wohl aber auf § 893 berufen, wenn die Bewilligung vom buchmäfsiglegitimierten Scheinberechtigten erteilt ist (und nicht etwa die rechtsgeschäft-liche Verständigung fehlt). Denn die Bewilligung ist rechtsgeschäftliche Ver-fügung über das betroffene Recht (unten Anm. 157). Vgl. oben Anm. 119.

158 So § 889; Rechtspr. der O.L.G. VI 123; a. M. Fuchs zu § 889Bern. 2, Othmer S. 93 ff u. Arch. f. b. R. XXIII 169 ff. Weil aus einer Grund-pfandrechtsvormerkung kein Eigentümergrundpfandrecht entstehen kann, istauch zu ihrer Löschung die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich;Sekler S. 157. Im Konkurse gewährt die Vormerkung ein Absonderungs-

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