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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
Die Vormerkung hindert nicht eine Änderung der zeitigen ding-lichen Rechtslage durch sachenrechtliche Verfügungen; sie bewirktkeinerlei Sperre des Grundbuchs 148 . Allein wer durch spätereEintragung ein Recht erwirbt, erwirbt es mit dem Vorbehalt derUnwirksamkeit gegenüber dem vorgemerkten Anspruch 144 . Darumkann der Vorgemerkte von ihm verlangen, dafs er die zur Ver-wirklichung des vorgemerkten Anspruchs erforderliche Eintragungoder Löschung durch seine Zustimmung ermögliche 14S .
Ihrem Wesen nach ist die Vormerkung kein von der ge-sicherten Forderung verschiedenes Recht. Sie ist nicht bereits dasbedingt entstandene dingliche Recht, auf das der Anspruch sichrichtet 146 . Sie ist aber auch nicht ein zu der Forderung hinzu-getretenes besonderes akzessorisches Recht, nicht ein das Grund-stück belastendes Sicherungsrecht 147 , Erwerbsrecht 148 oder Be-friedigungsrecht 149 . Vielmehr besteht als subjektives Recht nachwie vor der Eintragung der Vormerkung lediglich die gesicherteForderung. Die vom Grundbuch durchaus unabhängigen rechtlichenSchicksale der Forderung bestimmen zugleich die Schicksale der
den vorgemerkten Anspruch zu befriedigen (Konk.O. § 24), ohne das Wahl-recht aus Konk.O. § 17 geltend machen zu können. ■— Auch werden imZwangsversteigerungsverfahren vorgemerkte liechte bei Feststellung des ge-ringsten Gebots wie endgültige berücksichtigt; Zw.V.G. § 48.
us Somit sind auch solche Hechtsänderungen, die dem vorgemerktenAnspruch widerstreiten, auf Grund gehöriger Bewilligung einzutragen undkommen an sich, wenn das erforderliche dingliche Rechtsgeschäft vorliegt,durch Eintragung zustande. Gleiches gilt von Zwangsvollstreckungsmafsregeln.Darum ist auch die Vormerkung des Eigentumsanspruchs nicht ein Hindernisder Zwangsversteigerung, sondern nur im geringsten Gebot zu berücksichtigen;Biermann S. 198 ff., Sekler S. 246 ff.
144 Dagegen ist, wenn der vorgemerkte Anspruch nicht besteht oder weg-fällt, der Rechtserwerb voll wirksam.
145 B.G.B. § 888 Abs. 1. Das Gleiche gilt nach Abs. 2, wenn der An-spruch durch ein Veräufserungsverbot gesichert ist.
146 Dies ist die Ansicht von Fuchs I 115 ff. (jedoch mit der Ein-schränkung, dafs die Eigentumsvormerkung nicht bedingtes Eigentum, sondernauch nur bedingte Belastung sein soll). Ebenso Böhm zu § 883 Bern. III A. —Noch weniger ist, wie Othmer a. a. 0. S. 65 ff, 80 ff. meint und im Arch. f.b. R. XXIII 169 ff. festhält, das dingliche Recht bereits unbedingt erworben. —Vgl. hiergegen R.Ger. LV Nr. 35.
147 So konstruiert sie Co sack § 177. Ähnlich Jäger zu K.O. § 24Bern. 13; Ilellwig, Rechtskraft § 37.
148 So Enneccerus, B.R. § 104 I 2 d u. § 147 I 3 (3. Aufl. § 40 A II).
149 So in eingehender Ausführung Sekler S. 124 ff.