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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 119. Die saclienrechtliche Bedeutung der Grundbücher.

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wegen, unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung oderunmittelbarer Gesetzesvorschrift beruhen; er kann auch bedingt,befristet oder künftig sein 137 . Die Eintragung erfolgt entwederauf Grund der Bewilligung des in seinem Recht Betroffenen oderauf Grund einer einstweiligen Verfügung 138 , in einigen Fällen auchvon Amts wegen 13.

Die Wirkung der Vormerkung besteht in der Ausstattungdes persönlichen Anspruchs mit dinglichem Schutz. Jede Ver-fügung, die nach Eintragung der Vormerkung über das Grundstückoder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie denAnspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde; dies gilt auch vonVerfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder derArrestvollziehung oder durch den ^Konkursverwalter erfolgen 140 .Zugleich gewährleistet die Vormerkung dem Recht, auf dessenEinräumung der Anspruch geht, den durch den Zeitpunkt ihrerEintragung bestimmten Rang 141 . Auch schneidet sie in dem Um-fange, in dem sie den Anspruch sichert, dem Erben des Ver-pflichteten die Berufung auf die beschränkte Erbenhaftung ab 142 .

sichtlich des Anspruchs auf Abtretung oder Belastung eines Briefgrundpfand-rechts oder auf Abtretung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grund-stücksrecht.

131 B.G.B. § 883 Abs. 1 S. 2. Vormerkbar ist daher auch der Anspruchaus einem persönlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht vor der Ausübunga. M. Turnau-Förs ter S. 512 ff., vgl. aber Sekler S. 23 ff. u. 34) und einVermächtnisanspruch vor dem Erbfall (Sekler S. 35). Voraussetzung istaber stets die Rechtsbeständigkeit des Anspruchs; Sekler S. 31 ff.

138 B.G.B. § 885. Die Eintragungsbewilligung wird durch Urteil nachC.Pr.O. § 894 ff. ersetzt. Die einstweilige Verfügung erfolgt nach C.Pr.O.§ 935 ff, fordert aber nur Glaubhaftmachung des Anspruchs, nicht seiner Ge-fährdung, da die Gefahr mit der Grundbucheinrichtung von selbst gegebenist (so auch Preufs. E.E.G. § 70, vgl. R.Ger. XI Nr. 63). Näheres b. Bier-mann S. 145 ff., Sekler S. 50 ff.

139 Oben § 118 Anm. 43 u. 68; Sekler S. 78 ff Über die Form der Ein-tragung B.G.B. § 885 Abs. 2, Sekler S. 95 ff.

140 B.G.B. § 883 Abs. .2; Konk.O. § 193; Zw.V.G. § 48. Die Unwirksam-keit tritt nicht, wie Fuchs zu § 883 Bern. 7 cc ß annimmt, gegenüber Jeder-mann, sondern nur gegenüber dem Vorgemerkten ein. Vgl. BiermannS. 155 ff, Sekler S. 166 ff.

141 B.G.B. § 883 Abs. 3; entsprechend dem in § 879 Abs. 2 und § 900Abs. 2 S. 2 durchgeführten Grundsätze. Vgl. Biermann S. 158 ff., SeklerS. 132 ff.

142 B.G.B. § 884 (ergänzt durch § 1971 S. 2 u. 1974 Abs. 3, modifiziertdurch § 1990 Abs. 2); vgl. Fuchs I 123 ff., Biermann S. 160 ff, SeklerS. 216 ff. Ebenso hat der Konkursverwalter an Stelle des Gemeinschuldners