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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchreclit.
Reclitsinstitute der „Vormerkung“ und des „Widerspruchs“ ge-schaffen, deren Trennung auf der durchgreifenden Unterscheidung-persönlicher und dinglicher Rechte beruht 183 .
1. Vormerkung 184 . Die Vormerkung dient zur Sicherung-persönlicher Ansprüche auf Änderung der dinglichen Rechtslage 136 .Durch Vormerkung gesichert werden kann der Anspruch gegenden Eigentümer auf Übereignung oder Rückübereignung des Grund-stücks oder eines Grundstücksteils oder auf Einräumung einesRechtes am Grundstück; der Anspruch gegen den Inhaber einesbegrenzten dinglichen Rechts am Grundstück auf Abtretung, Be-lastung, Inhaltsänderung, Rangänderung oder Aufhebung desRechts; der Anspruch gegen den Inhaber eines Rechts an einemGrundstücksrecht auf Abtretung, Änderung oder Aufhebung desRechts 136 . Der Anspruch kann auf Vertrag, Verfügung von Todes-
Nach dein Sachs. G. v. 1843 § 25 ff. u. 52 ff. u. dem Sachs. Gb. § 143 u. 404 ff.,sowie den verwandten Rechten wurden „Verwahrungen“ und „Vormerkungen“unterschieden; Siegmann, H.R. § 14—15 u. 57, Biermann S. 45 ff. Ebensonach dem Bayr. H.G. § 27 ff. „Protestationen“ und „Vormerkungen“; Regels-berger § 63—68, Biermann S. 30 ff. Ähnlich nach Willtt. Pfandg. Art. 74 ff.:Römer § 39 ff, Lang, Sachenr. § 177, Biermann S. 40 ff Auch nachWeimar. Pfandges. § 68 ff — Das österr. R. unterscheidet „Anmerkungen“(Adnotationen) und „Vormerkungen“ (Pränotationen); Exuer, Il.R. S. 103 ff.,158 ff, 184 ff — Vgl. auch Stolibe II § 110 Z. 7; Roth, D.P.R. III 33 ff
133 Wird im Grundbuch der Vermerk unrichtig bezeichnet, so schadetdies seiner Wirksamkeit nicht; R.Ger. LV. Nr.'86. — Entw. I nannte denWiderspruch „Vormerkung“ und kannte keine Schutzeintragung für persön-liche Rechte; vgl. Motive III 240. Über die Entstehungsgeschichte der Vor-schriften des B.G.B. vgl. Biermann a. a. O. S. 58 ff. — Der Schweiz. Entw.läfst eine „Vormerkung“ dreifacher Art zu: von persönlichen Rechten (§ 1002),Verfügungsbeschränkungen (§ 1003) und vorläufigen Eintragungen (§ 1004).
134 B.G.B. § 883—889 nebst den Komm. u. Lehrbüchern; Biermann,Widerspruch und Vormerkung nach deutsch. Grundbuchrecht, Jena 1901,S. 128 ff.; W. Othmer, Die rechtliche Wirkung der Vormerkung, Breslau1902; Priester, Arch. f. b. R. XXII 143 ff; Reichel, Jalirb. f. D. XLVI59 ff.; G. Sekler, Die Lehre von der Vormerkung nach dem neuen Reichs-recht, München 1904.
135 Ansprüche, die nur auf ein persönliches Recht gerichtet sind, könnennicht vorgemerkt werden. Daher auch nicht Miete und Pacht (anders Schweiz.Entw. § 1002).
136 B.G.B. § 883 Abs. 1 S. 1; dazu bes. Biermann S. 130 ff., SeklerS. 16 ff.; R.Ger. LV Nr. 62, LVI Nr. 3. Immer mufs die Rechtsänderung ein-tragungsfähig sein; Seuff. LIX Nr. 97. Nicht vormerkbar ist daher der An-spruch auf Zustimmung zu einer Rechtsänderung. Folgerichtig müfste auchverlangt werden, dafs es sich um eine Rechtsänderung handelt, die nur durchEintragung zustande kommen kann. Hiervon gelten aber Ausnahmen hin-