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2 (1905) Sachenrecht
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333
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§ 119. Die saclienrechtliche Bedeutung der Grundbücher.

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b. Der Verjährung eutzogeu sind alle Ansprüche aus ein-getragenen liechten 130 . Eine Ausnahme machen Ansprüche aufRückstände wiederkehrender Leistungen und auf Schadenersatz 131 .

XI. Schutzeintraguugen. Der Formalismus des Grund-buchrechts birgt mancherlei Gefahren für das materielle Recht,indem einerseits ein guter Rechtstitel durch Verzögerung der Ein-tragung vereitelt, andererseits das wahre Recht durch die Wirkungendes buchmäfsigen Scheins verkümmert oder zerstört werden kann.Zur Sicherung gegen solche Gefahren dient die Eintragung vonSchutzvermeiiken, die in den Gesetzen bald als vorläufige oderbedingte Eintragungen (Vormerkungen) bald als Rechtsverwahrungengegenüber dem Grundbuch (Protestationen) sehr ungleich aus-gestaltet und nach Voraussetzungen und Wirkungen verschiedengeregelt sind 132 . Das B.G.B. hat die beiden scharf gesonderten

grundstücksgleichen Rechte B.G.B. § 927 entsprechend anwendbar. Nach bis-herigem Recht wurde durch das Grundbuclirecht die Ersitzung begrenzterdinglicher Rechte teils (wie meist hinsichtlich der Servituten) überhaupt nichtberührt, teils nur bis zur Eintragung der Wirksamkeit gegen Dritte beraubt;aben Anm. 2728. <

130 B.G.B. § 902 Abs. 1 S. 1. Damit ist zugleich das Erlöschen desRechtes selbst durch Nichtgebrauch ausgeschlossen. Ebenso schon Preufs.A. L.R. I, 9 § 511, I, 20 § 534, E.E.G. § 7 Abs. 2; Bayr. Hyp.R. § 31; Sachs.Gb. § 31. Anders Österr. Gl). § 1479; vgl. Strohal S. 166. Bei Hypo-theken wurde von manchen Gesetzen auch die Forderung der Verjährung ent-zogen (Sachs. Gb. § 462, Bayr. H.G. § 32, Württ. Pfdges. Art. 43, Anhalt. G.S 9, Altenb. § 26), von anderen der Verjährung unterworfen (Hess. Pfdges.Art. 155, Weim. § 159, Meckl. R.); vgl. Regelsberger § 40, Römer § 16,v. M e i b o m § 23. Für das preufs. R. herrschte Streit; F ö r s t e r -iE c c i u s § 195Anm. 16, D ern bu rg, Hyp.R. II 49 ff. Nach B.G.B. § 223 verjährt die Forderung,ihre Verjährung hat aber keinen Einflufs auf das dingliche Recht.

131 B.G.B. § 902 Abs. 1 S. 2. Eine weitere Ausnahme findet sich in§ 1028; vgl. unten § 144 Anm. 72.

132 Das ältere preufs. R. kannte nurProtestationen, das Preufs. E.E.G.(§ 8, 9, 16, 22, 59, 60 u. 70) nurVormerkungen, der einheitliche Name be-zeichnete aber ungleichartige Schutzeintragungen, die bald auf Sicherung er-worbener Rechte, bald auf Widerspruch gegen buchmäfsige Verfügungen ab-zielten; Dernburg, Hyp.R. I 345 ft'., Förster, Grundbuchr. S. 66 ff., Bi er-mann, Widerspruch und Vormerkung S. 1 ff., S ekler, Vormerkung S. 4 ft.Ebenso liefs das hess. R. (G. v. 1852 Art. 18 u. 33, G- v. 1858 Art. 4345)Vormerkungen verschiedener Art zu; Biermann a. a, O. S. 51 ff. DasHamb. II.G. § 19 ff. schützte durchKlauseln, das Lüb. § 49 ff. durchNoten.Das meckl. R. versagte die Vormerkung persönlicher Ansprüche, gewährteaber Schutz gegen den öffentlichen Glauben des Buchs durch Eintragung vonVerfügungsbeschränkungen und kannte danebenVormerkungen von vor-übergehender Bedeutung; v. Meibom § 9, 12, 23, 29 u. 37, Bi er mann S. 54 ff.