332
Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundlmclirecht.
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten),ersessen werden 124 . Erforderlich ist, dafs die Eintragung dreifsigJahre lang bestanden und ihr während dieses Zeitraums Besitz(Eigen-, Lehn- oder Rechtsbesitz) entsprochen hat 125 . Der Rangeines ersessenen begrenzten dinglichen Rechts richtet sich nachdem Zeitpunkt der Eintragung 128 .
b. Durch Buchversitzung erlischt ein begrenztes dinglichesRecht, das im Grundbuch mit Unrecht gelöscht oder im Falle derEntstehung ohne^ Eintragung (sei es kraft Gesetzes oder kraftälteren Rechtes) nicht eingetragen ist, wenn der aus ihm ent-springende Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer ver-jährt ist, 127 .
2. Das Grundbuchrecht gewährt Schutz gegen Ersitzung undVerjährung.
a. Eine Ersitzung von nicht eingetragenem liegenschaft-lichen Recht findet regelmäfsig nicht statt. Hiervon macht dasB.G.B. nur zugunsten der Eigentumsersitzung eine eigentümlichgeartete Ausnahme 128 . Eine Ersitzung von begrenzten dinglichenRechten an Grundstücken ohne buchmäfsige Grundlage läfst esüberhaupt nicht zu 129 .
124 B.G.B. § 900. Über Tabularersitzung in anderen B echten oben § 116Anm. 86 u. 87.
125 Die Frist wird in gleicher Weise wie bei der Ersitzung einer beweglichenSache berechnet (also mit der Vermutung aus § 938 und der Anrechnung desBesitzes eines Vorgängers nach § 943 u. 944).
126 Also Zurückziehung um mindestens 30 Jahre und bei erst nach derEintragung erlangtem Besitz um noch längere Zeit; vgl. oben Anm. 81.
127 B.G.B. § 901. Die Verjährung des B.G.B. § 194 ff. trifft nur den ding-lichen Anspruch, nicht das dingliche Recht; sie zieht aber in Verbindung mitder Unrichtigkeit des Grundbuchs das Erlöschen des Rechts seihst nach sichund wird so zur usucapio libertatis (vgl. Breuls. A. L.R. I, 9 § 655—659).
128 B.G.B. § 927 ; davon unten in § 127. Rach bisherigem Recht war dieEigentumsersitzung da, wo blofse Hypothekenbücher bestanden, durch dasBuchrecht nicht behindert, wurde aber auch durch das Grundbuchrecht nur ineinigen Ländern an allen oder doch den gebuchten Liegenschaften ganz aus-geschlossen (Sachs. Gb. § 279, Braunscliw. G. § 7, Hamb., Lüb., Meckl. R.),anderswo nur gegenüber dem Bucheintrage abgeschnitten (Breuls. G. § 6 mitlt.Ger. XV Nr. 59 u. XXVII Nr. 48, Hess. G. Art. 33, Mein. Art. 2, Altenb.§ 24, Anh. § 8); vgl. Dernburg, Breuls. B.R. I § 243, Stobb e-Lehmann§ 112 A 4. — Das Österr. G1). § 1468, 1470 u. 1498 läfst die aulserordent-liche 30jährige Eigentumsersitzung auch gegenüber dem Grundbuch zu;Randa, Eigent. I 387. Strohal a. a O. § 12 ff.
129 Auch ein Erbbaurecht oder gleichgestelltes Recht kann nur durchBuchersitzung begründet werden; dagegen ist auf die translative Ersitzung der