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2 (1905) Sachenrecht
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§ 119. Die sachenrechtliche Bedeutung der Grundbücher.

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liehen, im rechtsgeschäftlichen Verkehr das fremde materielleRecht zu übertragen 120 . Der Rechtsverlust ist ein endgültiger iai .Nur ein persönlicher Ersatzanspruch bleibt dem Geschädigten Vor-behalten. Gegen den unbefugt verfügenden Scheinberechtigtensteht ihm möglicherweise ein Anspruch aus unerlaubter Handlung,stets ein Anspruch aus der etwaigen Bereicherung zu 123 . EinenAnspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aber hat er dann,wenn die Verfügung unentgeltlich erfolgte, auch gegen den gut-gläubigen Dritten, der dadurch einen unmittelbaren rechtlichenVorteil erlangt hat 123 . In diesem Falle ist ihm daher auch dieMöglichkeit eröffnet, mit persönlicher Klage die Wiederherstellungder zerstörten dinglichen Rechtslage durch Rückübertragung vonEigentum oder anderem Recht, Wiederbegründung einer er-loschenen oder Wiederauf liehung einer entstandenen Last, Wieder-verschaffung von verlorenem Range usw. zu erzwingen.

X. Einwirkung auf Ersitzung und V e rj ä h r u n g.

1. Der buchinäfsige Schein bildet die Grundlage einer Er-sitzung von eingetragenem und einer Versitzung von gelöschtemoder nicht eingetragenem Sachenrecht. ,

a. Durch Buchersitzung auf Grund einer unrichtigen Ein-tragung kann Eigentum oder begrenztes dingliches Recht, jedochnur ein solches Recht, das entweder mit Sachbesitz verbunden ist (wieErbbaurecht oder Niefshrauch) oder Rechtsbesitzschutz geniefst (wie

120 Die oben Bd. I 279 Amn. 2 gegebene Konstruktion der durch Ver-fügung des legitimierten Nichtberechtigten vermittelten Rechtsnachfolge istseither von Hellwig, Rechtskraft § 13, allseitig durchgeführt und zu prak-tischen Folgerungen entfaltet, auch von Hellmann, Vortr. § 19, u. Crome,B.R. I 313 ff., angenommen. Energisch bekämpft sie Romeick, Zur Technikdes B.G.B., H. 111, Stuttg. 1904, bes. S. 10 ff., der aber auf die deutschrecht-lichen. Grundlagen nicht eingeht und im rein romanistischen Gedankenkreisbefangen bleibt. Desgleichen Regelsberger, Jahrb. f. 1). XLW1 339ff., derzwar das germanische Recht heranzieht, aber den ganzen Gedanken einerLegitimation, kraft der man auf Grund eines bestimmten Rechtsscheinesetwas bewirken kann, was man nicht bewirken soll, ablehnt.

121 Daher kann nunmehr auch Jemand, der die Sachlage kennt, das Rechterwerben; Senff. LVI Nr 76.

122 B.G.B. § 816. Hat der Scheinberechtigte in gutem Glauben unentgelt-lich verfügt, so dafs er weder aus Verschulden haftet noch bereichert ist, sokann der Geschädigte sich an ihn überhaupt nicht halten.

128 B.G.B. § 816 Abs. 1 S. 2 (ergänzt durch § 822). Diese in Entw. 1fehlende Erweiterung des Bereicherungsanspruchs nimmt der sachenrechtlichenGleichstellung von entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb (oben Anm. 114)die Schärfe. Nur durch sie wird in dem in der vor. Anm. bezeichneten Falledem Geschädigten geholfen.