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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

auch das Grundstück frei von bestehenden, aber im Grundbuchgelöschten oder aus ihm nicht ersichtlichen Lasten, so ein Rechtam Grundstück mit Vorrang vor älteren ungehörig gelöschtenRechten oder frei von einem auf ihm noch lastenden, aber un-gehörig gelöschten Recht erwerben. So kann man endlich trotzeiner entgegenstehenden, aber aus dem Grundbuch nicht ersicht-lichen Verfügungsbeschränkung Eigentum oder sonstiges dinglichesRecht mit voller Wirksamkeit gegen Jedermann erlangen.

Darüber hinaus wirkt der öffentliche Glaube des Buches auchbei anderen Verfügungen über ein eingetragenes Recht undhei Leistungen auf Grund eines eingetragenen Rechtes zugunstendessen, der mit dem buchmäfsig Berechtigten rechtsgeschäftlichverkehrt oder an ihn leistet 119 .

Für den wahren Berechtigten tritt in dem Augenblick, in demder buchmäfsige Schein eiuen Rechtserfolg zugunsten des Drittenhervorbringt, der entsprechende Rechtsverlust ein: sein nichtaus dem Buche ersichtliches Eigentum oder sonstiges Recht er-lischt nunmehr oder wird belastet; sein bisher nur scheinbar be-lastetes Eigentum oder sonstiges Recht wird belastet; sein durchLöschung nur scheinbar untergegaugenes Recht erlischt oder erfährteine Rangschwächung; sein anwartschaftliches Recht, das durcheine nicht eingetragene Verfügungsbeschränkung gesichert war,wird vereitelt oder verkürzt; sein von einer Verfügung des Schein-berechtigten betroffenes Recht wird aufgehoben oder nachteiligverändert; seine Forderung auf Grund des ihm zustehenden, aberfür einen Anderen eingetragenen Rechts geht durch die an diesenerfolgte Leistung ganz oder teilweise unter. Aus seinem Vermögenalso stammt immer der Stoff für den vermögensrechtlichen Vorteil,den der redliche Dritte durch Rechtserwerb oder Rechtsverstärkungoder Befreiung von einer Last oder Pflicht erlangt. Das vommateriellen Recht abgespaltene formale Buchrecht hat vermögeseiner Legitimationskraft dem Buchberechtigten die Macht ver-

119 B.G.B. § 893. Verfügungen, die, obsclion sie nicht auf die Über-tragung oder Begründung eines dinglichen Rechts abzielen, vom Scheinberech-tigten wirksam zugunsten eines redlichen Dritten vorgenommen werden können,sind z. B. Verzicht, Kündigung, Rechtsänderung, Rangverbesserung, Bewilligungeiner Vormerkung; nicht dagegen Vermietung oder Verpachtung in Verbindungmit Besitzüberlassung, wie Hellwig, Rechtskraft S. 429, meint; auch istnicht mit Ilellwig a. a. 0. S. 424 ff. allgemein die lrozefsführung der Ver-fügung gleichzustellen; vgl. Bi er mann zu § 892/93 Bern. 7, Fuchs zu § 893Bern. 2, Cosack§ 180 a. E., Dernhurg § 47 Z. 5, Seuffert zu C.Pr.O.