§ 119. Die sachenrechtliche Bedeutung der Grundbücher.
329
kenntnis stellt liier der Kenntnis keineswegs gleich 113 . Auch machtes im Gegensatz zu dem überwiegend bisher geltenden Recht keinenUnterschied, oh es sich um entgeltlichen oder unentgeltlichenRechtserwerb handelt 114 .
Der öffentliche Glaube des Grundbuches schützt vor allem denr e c h t s g e s c li ä f 11 i c h e n Erwerb von Sachenrecht. Aufden nicht rechtsgeschäftlichen Erwerb bezieht er sich nicht; erschützt daher weder den Erwerb durch Zwangsvollstreckung 115 ,noch den unmittelbar kraft Gesetzes eintretenden Erwerb 116 . Da-gegen schützt er jeden rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Rechtesan einem Grundstücke oder eines Rechtes an einem solchenRechte 117 . So kann man durch dinglichen Vertrag und Eintragungauch von dem Scheineigentümer Eigentum oder begrenztes ding-liches Recht am Grundstück erwerben lls . So kann man fernerdurch dinglichen Vertrag und Eintragung von dem Scheinberech-tigten ein begrenztes dingliches Recht am Grundstücke oder einRecht an einem solchen Recht erwerben, wenn auch in Wahrheitdas Recht bisher überhaupt nicht oder mit schlechterem Inhaltoder Rang bestand oder einem Anderen zustand. So kann man
113 Dem Buche kann man blindlings trauen. Dagegen sclilofs nach preufs.K. grobe Fahrlässigkeit den guten Glauben aus; R.Ger. XXXIV 232, Dern-burg, 11.B. II 244.
1,4 Übereinstimmend Sachs. Gb. § 278, Hamb. 11.0. § 3, Lüb. § 16,meckl. R. b. v. Meibom § 10 Anm. 10; auch österr. R. nach Exnet, Publi-zitätsprinzip S. 62 ff. — Dagegen war nach preufs. E.E.G. § 9, Bayr. § 26 Nr. 4.Württ. Art. 72 u. 88, Anhalt. § 10 usw. der unentgeltliche Erwerb nicht ge-schützt; vgl. R.Ger. II Nr. 71.
115 Anders Entw. I § 837 im Anschliffs an die in Preufsen (O.Trib. XXX408 ff., Strieth. XOVI1 138, R.Ger. II Nr. 71, XXIX Nr. 61) und sonst (vgl. fürdas bayr. R. R e g e 1 s b e r g e r S. 150, für das liess. R. Sen ff. XXXVIIINr. 215) vorherrschende Praxis. — Für den Erwerb durch Zuschlag und durchEnteignung gelten besondere Regeln.
116 Daher auch nicht den durch Gesamtnachfolge vermittelten Erwerb,mag auch die Gesamtnachfolge auf Rechtsgeschäft beruhen; Rechtspr. derO.L.G. III 33 ff, Planck zu § 892 Bern. II 1 d, Dernburg § 47 Z. 4.
117 Dazu gehören nach heutigem Recht Miets- und Pachtrechte nicht;a. M. C o s a c k § 180 IV 1 a.
118 Hätte z. B. der Eigentümer A. das Grundstück im Zustande der Ge.schäftsunfähigkeit an B. aufgelassen und B. die Eintragung als Eigentümererlangt, so wäre zwar B. nicht Eigentümer geworden. Aber wenn nun B. dasGrundstück an C. aufliifst, so erwirbt C., falls er nicht etwa den Sachverhaltkennt, durch Eintragung das Eigentum. Beschränkt sich B. darauf, dasGrundstück zu belasten, so bleibt A. Eigentümer, die Belastungen aber be-stehen zu Recht.