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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
die Richtigkeit der in ihm vermerkten tatsächlichen Verhält-nisse 108 .
Soweit der öffentliche Glaube des Buches reicht, wirkt derbuchmäfsige Schein zugunsten eines Jeden, der mit einer durchihn legitimierten Person in rechtsgeschäftlichen Verkehr tritt, so,als ob ihm die wirkliche Rechtslage entspräche 1011 . Wer daherdem Buche traut, erzielt durch rechtsgeschäftliches Handeln imliegenschaftsrechtlichen Bereich auch dann, wenn das Buch un-richtig oder unvollständig ist, den nach Mafsgabe des Buches zuerwartenden Rechtserfolg 110 .
Nur böser Glaube schliefst diese Wirkung aus * * 111 . In bösemGlauben aber befindet sich nur, wer im entscheidenden Zeitpunktdie Unrichtigkeit des Grundbuches kennt 112 . Verschuldete Un-
(dazu B.G.B. § 914 Abs. 2 S. 1 u. § 917 Abs. 2), öffentliche Lasten, öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen (oben Anm. 74), von selbst.
108 Somit nicht für den Bestand des Grundstücks, für dessen' Lage,Gröfse, Grenzen und Bestandteile (oben Anm. 2 u. § 118 Anm. 22). Darumkann man auch hinsichtlich des Bestandes einer selbständigen Gerechtigkeitoder eines Bealrechts zwar dem Grundbuchblatt, das sie als Hechte an einemGrundstück bekundet, nicht aber dem Grundbuchblatt, das sie als grundstücks-gleichen Gegenstand oder als Grundstücksbestandteil bucht, vertrauen (obenAnm. 17 u. 20). Ebensowenig sind die Angaben des Grundbuchs in bezug aufLeben oder Tod (R.Ger."] Nr. 52), Geschäftsfähigkeit, ledigen Stand einerPerson usw. verläßlich.
100 Zu seinen Gunsten, sagt das B.G.B., „gilt der Inhalt des Grundbuchesals richtig“. Man darf aber nicht, wie Cosack § 180 IV, Fuchs zu § 892Bern. 8, Kober u. A., von einer „Fiktion“ der Richtigkeit sprechen. Eine Fik-tion müfste absolut wirken. Vielmehr handelt es sich um die Wirkung derdem Buchrecht innewohnenden Legitimationskraft.
110 Dafs der Erfolg nicht eintritt, wenn ein Widerspruch gegen die Richtig-keit des Buches eingetragen ist, beruht nicht auf einer Ausnahme von derRegel, sondern auf ihrer Anwendung.
111 Ebenso nach Preufs. E.E.G. § 9 u. 11 (R.Ger. Vll Nr. 71), Säclis. Gb.§ 278, Bayr. ILG. § 25, Württ. Pfdges. Art. 85 u. 88, Weimar. Pfdges. § 82u. 145 usw. Dagegen begründet nach meckl. R. der böse Glaube des Er-werbers nur eine persönliche Einrede und Anfechtungsklage; v. Meibom § 10Anm. 11 u. § 11 Anm. 9. Nach Hamb. II.O. § 3 u. Lüb. § 26 hindert betrüge-rische Handlungsweise den Rechtserwerb.
1,2 Entscheidender Zeitpunkt ist bei dem Erwerbe eines Rechts, dessenErwerb durch Eintragung bedingt ist, der Zeitpunkt des Antrages auf Ein-tragung oder, wenn die Einigung erst nachfolgt, der .Zeitpunkt der Einigung(B.G.B. § 892 Abs. 2); nach bisherigem preufs. R. entschied stets der Zeitpunktder Eintragung (R.Ger. XIV Nr. 75). Die Beweislast trifft den Gegner. Überdie Frage, wann Kenntnis der Unrichtigkeit vorliegt, Näheres b. PlanckBern. II 2, Biermann 8b, Fuchs 10, Kober III 2, Cosack § 180 IV 4.