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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 119. Die sackenrechtliche Bedeutung der Grundbücher.

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Glauben 103 . Der öffentliche Glaube des Grundbuchs, den das bis-herige Recht in sehr ungleichem Umfange anerkannte 104 , erstrecktsich nach dem B.G.B. auf seinen gesamten Inhalt in Ansehungder von ihm bestimmungsmäfsig zu bekundenden Rechtsverhält-nisse 106 . Er bezieht sich sowohl auf die Richtigkeit, wie auf dieVollständigkeit der Bucheinträge. Einerseits macht das Grundbuchglaubhaft, dafs die in ihm eingetragenen dinglichen Rechtsverhält-nisse so, wie sie eingetragen sind, bestehen und die in ihm ge-löschten Rechtsverhältnisse nicht bestehen 10G . Andererseits machtes zugleich glaubhaft, dafs in ihm nicht eingetragene Lasten undVerfügungsbeschränkungen insoweit nicht begründet sind, als sienicht auch uneiugetragen in unbedingt wirksamer Weise Vorkommenkönnen 107 . Dagegen bietet das Grundbuch keinerlei Gewähr für

103 B.G.B. § 892893. Als Träger des öffentlichen Glaubens erscheint

für jedes Rechtsverhältnis das zu seiner Bekundung bestimmte Grundbuch-blatt nebst den auf ihm zur näheren Bezeichnung des Rechtsinhalts in bezuggenommenen Eintragungsbewilligungen (so schon für das preufs. R. R.Ger. XXNr. 63). Andere Urkunden haben am öffentlichen Glauben des Bucheskeinen Teil. '

104 Mit dem geltenden Recht im wesentlichen übereinstimmend war dasneuere preufsische Recht. Dagegen war einerseits in den Ländern des Hypo-thekenbuchsystems nur der hypothekarische Rechtsverkehr durch den öffent-lichen Glauben des Buchs geschützt (Bayr. H.G. § 25, Württ. Bfdges. Art. 64),andererseits in manchen Ländern des Grundbuchsystems das weiterreichendePrinzip der formellen Rechtskraft der Einträge anerkannt (oben Anm. 35).Vgl. Dernburg, Ilyp.R. I § 14, Preufs. P.R. I § 202, Förster, Grundbuch)'.§ 3 ; Regelsberger § 30 ff.; Römer § 3; v. Meibom § 10 ff.; Roth, D.P.R.III 17 ff. Über das österr. R. Exner, Das Publizitätsprinzip, Wien 1870,Hyp.R. § 6 ff., Randa, Eigent. I § 25. Über das Schweiz. R. v. Wyfs, Z. f.Schweiz. R. XVII 91 ff.; dazu Entw. § 10151016.

105 Also in Ansehung der dinglichen Rechtslage (des Eigentums, derbegrenzten dinglichen Rechte und der Verfügungsbeschränkungen), soweit nichtdie Eintragung ausgeschlossen ist (oben Anm. 1). Dagegen, abgesehen von derbei der Hypothek durch B.G.B. § 1138 verordneten Erstreckung auf dieForderung, nicht in Ansehung obligationenrechtlicher Grundlagen (auch nicht,wenn sie durch Vormerkung dinglich gesichert sind).

106 Eine Ausnahme in B.G.B. § 1028 Abs. 2; vgl. unten § 144 Anm. 72.Die bei Anlegung des Grundbuchs übernommenen älteren Bucheinträge teilenden öffentlichen Glauben. Natürlich ist aber das neue Recht nicht auf frühereRechtsgeschäfte anwendbar; R.Ger. XLVII 229.

107 Dies ist bei allen eintragungsfähigen Lasten und Beschränkungen,auch wenn sie ohne Eintragung entstanden sind, nur dann der Fall, wenn esausnahmsweise bestimmt ist (oben Anm. 73, 76, 77). Dagegen versteht es sichfür die von der Eintragung ausgeschlossenen Lasten und Beschränkungen, wieehemännliche und elterliche Nutzniefsung, nachbarrechtliche Beschränkungen