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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuclireclit.

rechtlichen Vermutung aus dem Besitz für und wider Jedermann,kann aber stets durch Gegenbeweis entkräftet werden. Ihre Haupt-bedeutung liegt im Prozefs. Wer als Eigentümer oder dinglichBerechtigter eingetragen ist, kann unter Berufung hierauf jededingliche oder persönliche Klage aus dem Eigentum oder sonstigenRecht anstellen und den Gegenbeweis, dafs er nicht Eigentümersei oder dafs das Recht nicht mehr bestehe oder nicht ihm zu-stehe , erwarten 10 °. Andererseits erscheint er auch hinsichtlichjedes gegen den Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten alssolchen gerichteten Anspruchs als rechter Beklagter, bis er diewider ihn sprechende Vermutung durch den Nachweis der Un-richtigkeit des Buches widerlegt 101 . Auch im Prozefs zwischenDritten kann jede Partei sich auf die Vermutung berufen. Ebensowird die Vermutung in jedem anderen öffentlichrechtlichen Ver-fahren und insbesondere vor dem Grundbuchamte wirksam. Siegilt endlich auch im rechtsgeschäftlichen Verkehr 102 , wird aberhier regelmäfsig durch das weiterreichende Prinzip des öffentlichenGlaubens des Buches aufgezehrt.

IX. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs. DasGrundbuch hat im rechtsgeschäftlichen Verkehr öffentlichen

100 Abgesehen von der Verschiebung der Beweislast ist die Verteidigungdes Beklagten unverkürzt; Seuff. XXXIX Nr. 139. Die Ausnahmebestimmungdes preufs. B., die gegen die Vindikation des Bucheigentümers die exceptiorei venditae et traditae versagte und dafür auf Widerklage verwies (E.E.G.§ 7 Abs. 2, Dernburg, H.R. I 245 ft'., R.Ger. XV Nr. 58, XXXVII Nr. 104),ist dem B.G.B. fremd (§ 986). Im übrigen konnte auch nach preufs. R. derbeklagte Besitzer nicht nur die Einrede des besseren eignen Rechts erheben,sondern auch die Klage durch den Nachweis, dafs der Bucheigentümer nichtder wahre Eigentümer sei, abwehren; Dernburg a. a. 0. S. 242ff.; unrichtigR.Ger. II Nr. 64.

101 Ausnahmsweise kann der Bucheigentümer gegenüber dem sein Rechtverfolgenden Grundpfandgläubiger die Passivlegitimation überhaupt nicht ab-lehnen; doch wird davon das Recht des wahren Eigentümers, Einwendungengegen das Grundpfandrecht zu erheben, nicht berührt; B.G.B. § 1148, unten§ 159 Anm. 56. Das Preufs. E.E.G. § 7 schrieb dem Bucheigentümer injeder Richtung eine unablehnbare Passivlegitimation zu; doch kann auchhier das wider ihn ergehende Urteil dem wahren Eigentümer nicht präjudi-zieren; Dernburg a. a. 0. S. 260 ff.

102 Wenn also eine Rechtshandlung von oder gegenüber dem, den derbuchmäfsige Schein zu ihr berief, vorgenommen ist, so wird vermutet, es habesie der wahrhaft Berechtigte vorgenommen oder entgegengenommen. DerGegenbew'eis bleibt offen. Nur die Kündigung des Grundpfandgläubigers istunbedingt wirksam, wenn sie gegenüber dem Bucheigentümer vorgenommenist; B.G.B. § 1141, unten § 160 Anm. 19.