Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
325
Einzelbild herunterladen
 

-§ 119. Die sackenreclitliche Bedeutung der Grundbücher.

325

des belasteten Grundstücks gegebenen Darlebns (Meliorationsdar-lehens) zustellt 96 .

Der Rang dinglicher Rechte, die ohne Eintragung be-stehen, richtet sich, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, nachder Zeitfolge ihrer Entstehung 98 .

VII. Nichterlöschen durch Vereinigung. Nach einerallgemeinen Bestimmung des B.G.B. erlischt ein Recht an einemfremden Grundstücke nicht dadurch, dafs der Eigentümer des Grund-stücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum des Grundstückserwirbt. Dieser dem römischen Recht schroff widersprechendeSatz wurzelt im Grundbuchrecht, das die äufsere Verselbständigungder objektiven Seite des Rechtsbestandes ermöglicht, gilt aber un-abhängig von der Eintragung. Somit kann ein begrenztes ding-liches Recht jeder Art als Recht an eigner Sache Vorkommen 97 .

VIII. Vermutung aus der Eintragung. Ist imGrundbuch für Jemand ein Recht eingetragen, so wird ver-mutet, dafs ihm das Recht zustehe; ist ein eingetragenes Rechtgelöscht, so wird vermutet, dafs das Recht nicht bestehe 98 . DieseVermutung, die sich auf das Eigentum und alle begrenzten ding-lichen Rechte erstreckt 99 , gilt zum Unterschiede von der fahrnis-

95 E.G. Art. 118; vgl. Preufs. A.G. Art. 21, Bayr. Art. 170, Sachs. § 30,Kob.-Goth. Art. 38, Rudolst. Art. 122; dazu unten § 151 Anm. 66. ZurWirksamkeit gegen gutgläubige Dritte ist die Eintragung des Vorrangeserforderlich; das preufs. R. gewährt überhaupt nur ein Beeilt auf Begründungdes Vorranges durch Eintragung.

96 Das Gleiche behauptet Fuchs zu § 879 Bern. 5 für Rechte anGrundstücksrechten; hier ist aber vielmehr § 879 entsprechend anzuwenden.

97 B.G.B. § 889. Von vornherein dagegen als Rechte am eignen Grund-stück begründet -werden können nur Grundpfandrechte.

98 B.G.B. § 891. lm bisherigen Recht war dies nur teilweise an-erkannt. Insbesondere liegt der gleiche Gedanke dem § 7 des Preufs. E.E.G.zugrunde, nach dem die Eintragung als Eigentümer die Befugnis gewährt, alleKlagerechte des Eigentümers auszuüben, aber auch die Verpflichtung auf-erlegt, sich auf die gegen den Eigentümer gerichteten Klagen einzulassen;Dem bürg, Ilyp.R. 1 236 ff., Preufs. P.B. I § 203. Von der Anlegung desGrundbuchs an mufs aber § 891 auch auf übernommene ältere Bucheinträgeangewendet werden; R.Ger. XLIX Nr. 2, Fuchs zu § 891 Bein. 8, KoberBern. 6, Biermann Bern. 1, Habicht, Einwirkung S. 476, Planck zu E.G.Art. 186 Bern. 3 b; a. M. Niedner zu E.G. Art. 181 Bern. 2b u. Art. 184Bern. 2b, und für die in Preußen vor dem Inkrafttreten des E.E.G. erfolgtenEintragungen D ernbürg, 'B.R. III § 48 Z. 6, Turn a u - F ö r s t e r zu §891Bern. 6.

99 Bei der Hypothek ist sie durch § 1138 auf die Forderung ausgedehnt.Auf sonstige Eintragungen, z. B. eingetragene Verfügungsbeschränkungen,bezieht sie sich nicht.