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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuelirecht.

Der Eigentümer kann bei der Belastung des Grundstücks durcheinen bei dem eingetragenen Rechte eingetragenen Rang Vor-behalt auch einem künftig einzutragenden Rechte den Vorrang vordem zunächst eingetragenen Rechte sichern 2 . Doch wird durcheine vorbehaltlose Zwischeneintragung (z. B. im Wege der Zwangs-vollstreckung) der Vorrang des später eingetragenen Rechts inso-weit entkräftet, als das zurückgesetzte Recht infolge der Zwischen-belastung über den Vorbehalt hinaus beeinträchtigt werden würde 98 .

Durch Eintragung kann auch mit dinglicher Wirkung derHöchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden, der im Falle derZwangsversteigerung für ein durch Zuschlag erlöschendes Recht,das auf Wertersatz aus dem Erlöse angewiesen ist, geleistetwerden soll 94 .

Einen gesetzlichen Vorrang kann das Landesrecht einemdinglichen Rentenrecht oder Grundpfandrecht einräumen, das demStaat oder einer öffentlichen Anstalt wegen eines zur Verbesserung

zugunsten des vortretenden. Kober zu § 880 Bern. II nimmt einen Verzichtdes Zurücktretenden zugunsten des Vortretenden an.

92 B.G.B. § 881 Ab. 13. Das Recht, für das der Vorrang Vorbehaltenwird, mufs dem Umfange nach bestimmt sein. Die Befuguis, es mit dem Vor-rang eintragen zu lassen, geht mit dem Grundeigentum über. Die Ein-tragung eines Bangvorhalts war schon in Bayern (Hyp.G. § 150, Regels-berger § 62), Mecklenburg (v. Meibom § 18 Anm. 35) u. Weimar (Pfdges.§ 147) gestattet und galt auch in Preufsen als zulässig (I) e rn b u rg, II.B.II 273 ff.).

93 B.G.B. § 881 Abs. 4. Über die seltsamen Folgen, die sich darausergeben, dafs nun der mit Vorrang Eingetragene, wenn der Versteigerungs-erlös den Betrag der zurückgesetzten Post nicht übersteigt, an erster Stelleund somit möglicherweise allein befriedigt wird, dagegen bei höherem Ver-steigerungserlöse insoweit, als dieser ein Ausfallen sowohl der zurückgesetztenPost wie der Zwischenpost ausschliefst, hinter beiden zurückstehen mufs undsomit möglicherweise nichts erhält, vgl. bes. Fuchs zu §881 Bern. 9, PlanckBern. 5b, Biermann Bern. 2, Kober Bern. III, C o s a c k § 176 I 1 b ß,Dernburg § 217 III (so wirkt diese Kreditform wie ein Spiel), Serini,Rangvorbehalt und Zwischenhypothek, München 1900. Übrigens kann sichÄhnliches bei irrtümlicher Löschung ergeben. Wären z. B. an erster Stelle1000 Mk. für A., an zweiter Stelle 1000 Mk. für B., hierauf nach irrtümlicherLöschung der ersten Post an dritter Stelle 1000 Mk. für den gutgläubigen C.eingetragen, so würde A. nach Berichtigung des Grundbuchs, wenn der Erlös1000 Mk. beträgt, voll befriedigt werden, dagegen bei einem Erlös von 2000 Mk.leer ausgehen.

94 B.G.B. § 882. Grundpfandrechte und alle Rechte, die mit einerfesten Summe ablösbar sind, kommen hierbei nicht in Betracht.