§ 119. Die sachenrechtliche Bedeutung der Grundbücher.
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dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten 86und, sobald ein Grundpfandrecht zurücktreten soll, die Zustimmungdes Eigentümers 87 . Die dazwischenstehenden Rechte werden durchdie Rangäuderung nicht berührt 88 . Durch rechtsgeschäftliche Auf-hebung des zurücktretenden Rechts geht dem vortretenden Rechtder ihm eingeräumte Rang nicht verloren 89 . Im übrigen fällt mitdem Wegfalle eines der beiden Rechte auch die Wirkung der Rang-änderung weg 90 . Denn die Berechtigten haben niclii ihre Rechteam Grundstücke, sondern nur die damit verbundenen Rechte aufBefriedigung an bestimmter Stelle ausgetauscht 91 .
86 B.G.B. § 880 Abs. 3; vgl. oben Anm. 45.
87 B.G.B. § 880 Abs. 2. So schon bisher nach meckl. R., v. Meibom S. 264.Die übrigen Gesetze kennen (lies Erfordernis nicht; soweit aber das Rechtdes Eigentümers auf Erwerb der Hypothek verkümmert worden wäre, wurdeihm gleichwohl geholfen; R.Ger. IX Nr. 67, Dernburg II 283 ff., Schöllera. a. 0. S. 57 ff., Regelsb erger S. 445.
88 B.G.B. § 880 Abs. 5. Vgl. Preufs. E.E.G. § 35, Bayr. II.G. § 62, Regels-berger S. 441 ff. Darum bedarf es keiner Zustimmung der Zwischen-berechtigten, wie sie Entw. I § 841 fordern wollte.
89 B.G.B. § 880 Abs. 4. Ebenso schon Sachs: Gb. § 440, Weim. Pfdges.§ 147. Im übrigen nahmen für das bisherige Recht die Meisten das Gegenteilan; so Regel s her ger S. 442 ff., Stobbe II § 113 Anm. 45, Roth 111 650;für das preufs. R. O.Trib. VI 359 .u. b. Strieth. LXXXIX 191, R.Ger. XVINr. 57, Achilles S. 227, Turnau I 371, Eörster-Eccius § 199 a; fürdas österr. R. Exner § 65 II. Andere folgerten den im B.G.B. aus-gesprochenen Satz schon bisher aus Zweck und Wesen der Prioritäts-einräumung; so bes. Strolial S. 79ff. u. Dernburg S. 287 ff.
90 Immer also gewinnt das zurücktretende Recht durch Erlöschen desvortretenden Rechts seinen alten Rang zurück; vgl. auch Dernburg II 283.Aber auch das vortretende Recht hütet seinen Vorrang ein, wenn das zurück-tretende Recht auf einem anderen als rechtsgeschäftlichem Wege (z. B. einNießbrauch durch Tod) erlischt.
91 ln dem bisherigen Streit, ob die Prioritätseinräumung nur eine Obli-gation mit dinglicher Wirkung erzeugt, wie dies namentlich in Preufsen vonder herrschenden Meinung angenommen wurde (vgl. R.Ger. XIX 341), odereine dingliche Rechtsänderung enthält, hat sich das B.G.B. für die zweite An-sicht entschieden. Aber die dingliche Rechtsänderung besteht nicht nur nichtin einem Rechtstausch, sondern auch nicht (wie nach Sächs. Gb. § 440 u.Weimar. Pfdges. § 147) in einem endgültigen Stellentausch. Vielmehr be-handelt das B.G.B. den Rang als ein für sich wertvolles dingliches Neben-recht, das für sich abgetreten werden kann und dann in einem bestimmtenFalle das Hauptrecht zu überdauern vermag, im übrigen aber vom Beständedes Hauptrechts abhängig bleibt. Ähnlich Fuchs Bern. 11 u. BiermannBern. 3 zu § 880, die aber eine auflösend bedingte gegenseitige Rangabtretungannehmen. Dernburg, B.R. III 217 II, spricht von Stellentausch. Planckzu § 880 Bern. II 1 konstruiert eine Belastung des zurücktretenden Rechts
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