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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
Grundstück belastenden Rechten 81 . Unter Rechten, die in der-selben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, wird durch diefrühere Stelle in der Reihenfolge der Einträge ein Vorrang be-gründet; sind Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen,so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Rechtden Vorrang, während bei gleicher Datierung gleicher Rang be-steht 82 . Eine abweichende Rangbestimmung mul's besonders ein-getragen werden 83 .
Das B.G.B. läfst allgemein eine dinglich wirksame nachträg-liche Rangänderung zu 84 . Die Rangänderuug fordert einendinglichen Vertrag zwischen den beteiligten Berechtigten und dieEintragung 85 ; überdies aber, wenn das zurücktretende Recht mit
81 Die Eintragung entscheidet auch dann, wenn das Hecht erst späterentstanden ist; oben Anm. 51 und unten Anm. 126. Daher erst recht, wenndas liecht von einer Bedingung oder Befristung abhängt.
82 B.G.B. § 879 Abs. 1. Ebenso Preufs. E.E.G. § 17, 84 u. 36, Sachs.Gb. § 434, Meckl. R., Lüb. G. § 37, Hamb. § 37. Andere Gesetze sehen immerauf die Zeitfolge; Roth, D.P.R. III § 319 Anm. 5. — Die Vorschriften derGrundbuchordnung (oben § 118 Anm. 42—43 u. 58) sorgen dafür, dafs beiordnungsmäfsigem Verfahren jedes Recht den ihm gebührenden Rang erhält.Bei ordnungswidrigem Verfahren aber ist das Grundbuch nicht unrichtig; dieEinreihung oder Datierung im Grundbuch wirkt konstitutiv.
83 B.G.B. § 879 Abs. 3. Diese Eintragung bewirkt das Rangverhältnisnur in Verbindung mit einer wirksamen Einigung; fehlt es an einer solchen,so ist das Grundbuch unrichtig; vgl. Planck zu § 879 Bern. 4a; a. M. Bier-mann zu § 879 Bern. 2.
84 B.G.B. § 880 Abs. 1; K.Ger. XXI S.A 306, Ilechtspr. der O.L.G. III329. — Das bisherige Recht kannte nur im Verhältnis von Hypotheken undGrundschulden eine sehr verschieden aufgefafste Vorrechtseinräumung (Priori-tätsabtretung, Vorzugszession); vgl. Strohal, Die Prioritätsabtretung, Graz1880; Paris, Die Lehre von der Prioritätsabtretung nach deut. Hyp.R., 1883;Schüller, Die Vorrechtseinräumung nach heut, preufs. Grundbuchr., 1895;Dernburg, Hyp.R. II 275 ff.; Regelsberger, Hyp.R. §91; Römer, Pfandr.§ 52; Einer, Hyp.R. § 64; Roth, D.P.R. III § 312.
86 B.G.B. § 880 Abs. 2. Es gelten gleiche Regeln wie bei der Änderungdes Rechtsinhalts. Dem Grundbuchamt gegenüber genügt die Bewilligung desZurücktretenden; K.Ger. XXI S.A 306. Damit aber die Rangänderung zu-stande komme, mufs eine wirksame Einigung vorliegen. Die Eintragung hatbei beiden Rechten zu erfolgen, doch ist nur die Eintragung bei dem zurück-tretenden Recht wesentlich. — Die Eintragung war schon bisher nach Säclis.Gb. § 440, Hess. Pfandges. Art. 101, Altenb. H.O. § 187, Weimar. Pfandges.§ 147 erforderlich; ebenso nach österr. R., Exner § 64 Anm. 13. NachPreufs. E.E.G. § 35 bedurfte es ihrer nur zur Wirksamkeit gegen gutgläubigeDritte; R.Ger. IX Nr. 67. Ebenso nach Bayr. Hyp.G. § 62, Württ. Pfandges.Art. 104; vgl. Regelsberger S. 443 ff.