§ 119. Die sachenrechtliche Bedeutung der Grundbücher.
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bestehenden Rechte und Verfügungsbeschränkungen 7B . Hiervongilt indes eine wichtige Ausnahme zugunsten der Grunddienstbar-keiten 76 . Weitere Ausnahmen zugunsten bestehender gesetzlicherPfandrechte (jedoch nur bis zum 1. Januar 1910) und für die alsdingliche Rechte bestehenden Miets- und Pachtrechte können durchlandesherrliche Verordnung gemacht werden 77 .
V. Erlangung der Verfügungsmacht. Nach bis-herigem Recht w 7 ar vielfach in den Fällen, in denen Eigentum odersonstiges dingliches Recht ohne Eintragung erworben wird, dieEintragung erforderlich, um die rechtliche Verfügungsmacht überdas erworbene Recht zu erlangen 78 . Das B.G.B. macht die Gültig-keit einer Verfügung des wahren Eigentümers oder Berechtigtenin keinem Falle davon abhängig, dafs sein Recht eingetragen ist 79 .Allein regelmäfsig bedarf der Eigentümer zur Übertragung seinesEigentums oder zur Belastung des Grundstücks, der sonst amGrundstück Berechtigte zur Übertragung oder Belastung seinesRechts der Eintragung, da ohne seine vorherige Eintragung dieRechtsänderuug nicht eingetragen werden soll und somit beiordnungsmäfsigenf Verfahren des Grundbuchamtes nicht zustandekommen kann 80 .
VI. Rangbestimmung. Die Eintragung ist das Mittel fürdie Bestimmung des Rangverhältnisses zwischen mehreren ein
76 E.G. Art. 168.
76 E.G. Art. 187. Näheres unten § 144 II a. E.
77 E.G. Art. 188. Für Miets- und Pachtrechte hat die Preufs. A.V. Art. 9von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht.
78 So konnte nach Preufs. E.E.G. § 5 der nicht eingetragene Eigentümerdas Grundstück weder übereignen noch belasten; eine Ausnahme bestand nurfür Miterben und auch für sie nur hinsichtlich der Auflassung. Vgl. Nassau.Stockbucliges. § 7, Meining. G. Art. 1—2, Meckl. revid. Stadtb.O. § 7—8, Anli.G. § 7, Oldenb. G. § 13; Hess. R. 1). Seuff. XXVIII Nr. 215 S. 276; für dasBergwerkseigentum auch Sachs. G. v. 16. Juni 1868 § 48. — Wo die Über-eignung durch Tradition oder blofsen Vertrag erfolgte, konnte der nicht ein-getragene Eigentümer das Grundstück übereignen, aber nicht verpfänden;oben § 117 Anm. 70 u. 87, Bayr. Ilyp.G. § 26, Württ. Pfandges. Art. 6 u. 60.
79 R.Ger. LIV Nr. 95. Anders Entw. I § 828. Übrigens hat das R.Ger.XI Nr. 75 auch für das preufsische R. im Widerspruch mit dem Wortlautdes Gesetzes eine auf Grund der Bestellung seitens des nicht eingetragenenEigentümers eingetragene Hypothek als gültig anerkannt.
80 Oben § 118 VIII 5; dort auch über die Ausnahmen. — Zur Verfügungüber den Bestand des Grundstücks durch Abschreibung eines Trennstücksbedarf der Eigentümer der Eintragung nicht; Seuff. LIX Nr. 261.
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 21