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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

tragung regelmäfsig erforderlich, um dinglichen Rechtsverhältnissen,die ohne Eintragung entstanden und an sich gegen Dritte wirksamsind, diese Wirksamkeit auch gegenüber dem öffentlichen Glaubendes Grundbuchs und somit auch gegen jeden gutgläubigen Drittenzu verschaffen 71 . In dieser Richtung sind alle eintragungsfähigenRechte zugleich eintragungsbedürftig 72 , soweit nicht durch vor-behaltenes Landesrecht eine Ausnahme gemacht ist 73 . Ebenso aberbedarf jede durch Gesetz, behördliche Verfügung oder Rechts-geschäft in Ansehung eines Rechtes an einem Grundstücke zu-gunsten bestimmter Personen begründete Verfügungsbeschränkungeinschliefslich der für Haus- und Stammgüter, Lehen und Familien-fideikommisse geltenden Veräufserungs- und Belastungsbesch rän-kungeu der Eintragung, um gegen gutgläubige Dritte zu wirken 74 .Dies trifft auch die zur Zeit der Anlegung des Grundbuchs bereits

bescliränkungen; vgl. Anli. G. § 3 u. 5. Nach Lüb. Hyp.O. § 49 für alle Ver-fügungs- und Benutzungsbeschriinkungen einschliefslich der Servituten. Nachbayr. R. für Eigentumsvorbehalte; vgl. Regelsberger 8 54.

71 Gemäfs B.G.B. § 892.

72 Somit auch der Erwerb von Eigentum oder sonstigem Recht durchErbfolge oder andere Gesamtnachfolge, durch Enteignung oder kraft agrar-rechtlicher Vorgänge, die Vergemeinschaftung durch Eintritt der ehelichenGütergemeinschaft, die Belastung mit einem Niefsbrauch im Falle des B.G.B.§ 1075 oder mit einer Sicherungshypothek in den Fällen des B.G.B. § 1287 u.der C.Pr.O. § 848. Dagegen wird der öffentliche Glaube des Buches durchnicht eintragungsfähige Rechte, wie die ehemännliche Verwaltung und Nutz-niefsung und die elterliche Nutzniefsung, gebrochen.

73 So gemäfs E.G. Art. 114 für Ablösungsrenten, nach Enteignungsrechtfür gesetzliche Vorkaufsrechte, nach Bergrecht für gewisse Gebrauchs- undNutzungsrechte; vgl. Preufs. A.G. z. B.G.B. Art. 22; Näheres unten § 128 XI,§ 142 Anm. 4244, § 148 Anm. 54. Ferner wirken alle öffentlichen Lasteneinschliefslich der Deich- und Siel-, Wassergenossenschafts-, Kirchen- undSchullasten seihst dann, wenn sie eintragungsfähig sind, auch uneingetragenschlechthin gegen Dritte; vgl. unten § 148 Anm. 47.

74 Gemäfs B.G.B. § 892 u. E.G. Art. 61. Dahin gehören die Verfügungs-beschränkungen infolge Eröffnung des Konkurses (K.O. § 7), Anordnung derNaclilafsverwaltung (B.G.B. § 1984), Beschlagnahme für Zwangsversteigerungoder Zwangsverwaltung (Zw.V.G. § 20, 148), einstweiliger Verfügung; die Ver-fügungsbeschränkungen , die den Vorerben zugunsten des Nacherben treffen(B.G.B. § 2113, 2129), sowie die Beschränkungen des Erben durch Ernennungeines Testamentsvollstreckers (B.G.B. § 2211); die Abhängigmachung einesRechtes von Bedingung oder Zeitbestimmung. Dagegen sind Verfügungs-beschränkungen, die im öffentlichen Interesse bestehen, wie die aus Str.G.B.§ 93 oder Str.Pr.O. § 332 ff., 480 und die durch E.G. Art. 117 u. 119 vor-behaltenen landesgesetzlichen Beschränkungen der Belastung, Veräufserung,Teilung und Zusammensclilagung, weder eintragungsfähig noch eintragungs-bedürftig.