§ 119. Die sachenrecktlicke Bedeutung der Grundbücher.
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tragung 62 . Der Übergang dinglicher Rechte vollzieht sich nicht nurin den Fällen der Gesamtnachfolge, sondern auch vielfach kraftgesetzlicher Sondernachfolge unabhängig von der Umschreibung 63 .Selbständige Erlöschungsgründe sind für alle begrenzten Rechtean einem Grundstück der Eintritt einer auflösenden Bedingung oderFrist, der lastenfreie Zuschlag und nach Landesrecht die Ent-eignung 64 . Dazu treten für die einzelnen Arten solcher Rechtenach Reichs- oder Landesrecht mancherlei andere Fälle, in denendie Beendigung oder auch eine inhaltliche Umwandlung ohne Ein-tragung erfolgt 65 . Alle derartige Änderungen der dinglichenRechtslage werden durch Eintragung nur buchmäfsig bekundet;die Eintragung hat hier die Natur einer Berichtigung des Grund-buchs.
Ausnahmsweise kommen gewisse nicht rechtsgeschäftlicheÄnderungen nur durch Eintragung zustande. Dies gilt nament-lich für die Begründung einer Sicherungshypothek im Wege derZwangsvollstreckung 66 oder auf Grund eines gesetzlichen Pfand-titels 67 . Fast durchweg ist ferner die liegenschaftsrechtliehe Er-sitzung durch Eintragung und die liegenschaftsrechtliche Versitzungdurch Löschung bedingt 68 .
IV. Wirksamkeit gegen Dritte. Während nach bis-herigem Rechte vielfach Rechte an Grundstücken ohne Eintragungentstanden, jedoch erst durch Eintragung Wirksamkeit gegen Dritteerlangten 69 , ist dem B.G.B. eine derartige Wirkungsweise der Ein-tragung unbekannt. Dagegen ist nach dem geltenden deutschenRecht, wie dies auch im bisherigen Rechte vorkam 70 , die Ein-
62 So bei (1er Belastung kraft Enteignung oder kraft agrarrechtlickenEingriffs und bei der Begründung von Ablösungsrenten (E.G. Art. 114).
63 So bei Grundpfandrechten in den Fällen des B.G.B. § 1143, 1163, 1164,1168, 1170.
64 B.G.B. § 158 u. 163, Zw.V.G. § 91, E.G. zu B.G.B. Art. 109 u. 113.
65 So für den Riefsbrauch, die begrenzten persönlichen Dienstbarkeitenund gewisse lleallasten der Wegfall des Subjekts; für personale Vorkaufs-rechte und lleallasten das Ausschlufsurteil im Aufgebotsverfahren (B.G.B. § 1104u. 1112); für Grundpfandrechte die Befriedigung aus dem Grundstück (B.G.B.§ 1181) und hinsichtlich rückständiger Zinsen oder Ilenten und Kosten auchdie Vereinigung (§ 1178 Abs. 1); für Grunddienstbarkeiteu und Reallasten dieUmwandlung und Ablösung nach Landesrecht (E.G. Art. 113).
66 C.Pr.O. § 867, Zw.V.G. § 128. Ausnahme im Falle der C.Pr.O. § 848.
61 B.G.B. § 648, E.G. Art. 91, Freiw. G.G. § 54.
08 Vgl. unten X S. 331 ff.
69 Vgl. oben Anm. 28.
70 So nach dem Preufs. E.E.G. § 11 u. 49 für Eigentums- und Verfügungs-