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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchreckt.
deu Verzicht erklärt oder wenn der Zustinimungsberecktigte nichtzugestimmt hat 56 . Doch wird die Wirksamkeit der einmal ab-gegebenen dinglichen Erklärung durch den Eintritt einer Verfügungs-beschränkung dann nicht mehr berührt, wenn bereits vorher dieErklärung für den Erklärenden bindend geworden und der Antragauf Eintragung beim Gruudbuchamte gestellt war 6T .
2. Änderungen der dinglichen Rechtslage, die unabhängigvon einem dar auf gerichteten Rechtsgeschäft eintreten,kommen regelmäfsig ohne Eintragung zustande. Das B.G.B hatsich nicht den Laudesgesetzen angeschlossen, die den Erwerb desEigentums an einem Grundstück schlechthin an Eintragung banden 68 .Vielmehr läfst es das Grundeigentum unmittelbar durch Erbfolgeund sonstige Gesamtnachfolge übergehen 59 . Unmittelbar geht fernerdas Eigentum durch Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerungüber 00 . Dazu kommen mancherlei landesgesetzlich anerkannteunmittelbare Eigentumserwerbsarten, wie der Erwerb kraft Ent-eignung, der Erwerb durch Lelms- oder Fideikommifsfolge und diebesonderen Erwerbsarteu des Agrarrechts, des Wasserrechts unddes Bergrechts 61 . Auch die Begründung begrenzter dinglicherRechte an einem Grundstück erfolgt, soweit sie überhaupt ohnerechtsgeschäftliche Bestellung stattfindet, der Regel nach ohne Eiu-
66 R.Ger. XIX Nr. 56. Bei nachträglicher Zustimmung tritt das Erlöschennachträglich ein.
57 B.G.B. § 878. So insbesondere für den Fall der Konkurseröffnung(abweichend früher R.Ger. XXVIII 283) und der Beschlagnahme. ■— Der Tododer der Verlust der Geschäftsfähigkeit hat nach B.G.B. § 130 überhauptkeinen Einflufs auf die Wirksamkeit einer vorher abgegebenen Willens-erklärung.
68 So das Sachs. Gb. § 276—277 nebst den Ges. f. Altenburg und beideReufs, sowie das kamb., lüb. u. mecklenb. Recht.
69 B.G.B. § 1922 (Erbfolge), § 45 u. 88 (Anfall des Vermögens einer er-loschenen juristischen Person), § 1438 (Eintritt der ehelichen Gütergemein-schaft), § 2033 (Verfügung eines Miterben über seinen Erbteil), § 738 (An-wachsung eines Anteils am Gesellschaftsvermögen), § 1490—1491 (Anwachsungvon Anteilen am Gesamtgut). Der Eigentumserwerb ist hier auch insoweit,als der Eintritt der Gesamtnachfolge auf Rechtsgeschäft (Testament, Ehe-vertrag, Erbteilsveräufserung) beruht, kein rechtsgeschäftlicher, da das Rechts-geschäft sich nicht auf das einzelne Grundstück richtet. Die auf das einzelneGrundstück gerichtete Verfügung von Todes wegen vermag nach dem B.G.B.Eigentum nicht zu verschaffen (§ 2174).
00 Zw.V.G. § 90.
61 E.G. Art. 109, 59, 113, 65—67. Davon später.