§ 119. Die sachenrechtliche Bedeutung der Grundbücher. 317
persönlichen Rechte eines Dritten Kenntnis hatte 49 . Der ge-schädigte Dritte behält auch hier nur einen persönlichen Anspruch,der sich wiederum auf Übertragung des ungerechtfertigter Weiseerworbenen Rechtes richten kann.
Dagegen tritt in Ermangelung eines wirksamen dinglichenRechtsgeschäfts die Rechtsänderung trotz ihrer Eintragung nichtein 60 . Kommt das dingliche Rechtsgeschäft erst nach der Ein-tragung zustande, so vollzieht sich erst in diesem Zeitpunkte dieRechtsänderung 51 . Ist es überhaupt nicht vorhanden oder ist esnichtig, so ist auch das eingetragene Rechtsverhältnis rechtlichnicht vorhanden 52 . Ist es anfechtbar, so ist auch das eingetrageneRechtsverhältnis der Anfechtung ausgesetzt und stellt sich imFalle erfolgreicher Anfechtung als niemals existent gewordenheraus 68 . Trotz der Eintragung geht daher das Eigentum nichtüber, wenn die Auflassung überhaupt nicht oder nicht formgerechtoder nicht von der rechten Person vollzogen oder wegen Mangelsder Geschäftsfähigkeit oder der Verfügungsmacht oder wegen einesihr anhaftenden Willensmangels unwirksam ist oder wird 64 . Trotzder Eintragung wird das begrenzte dingliche Recht nicht begründet,übertragen oder belastet, wenn die erforderliche Einigung fehltoder nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts der Wirksam-keit entbehrt 55 . Trotz der Löschung geht das Recht am Grund-stück nicht unter, wenn der Berechtigte nicht oder nicht wirksam
49 Wie schon nach Preufs. E.E.G. § 4 u. 15; vgl. R.Ger. II Nr. 81, XVIIINr. 64. Auch die Kenntnis von einer bereits einem Dritten gegenüber ein-getretenen dinglichen Gebundenheit schadet nicht; oben Anm. 41 u. 44.
60 Auch nicht, wenn die Eintragung nach den Vorschriften der Grund-huchordnung erfolgen mufste; oben § 118 Anm. 46 u. 50.
61 Nur hinsichtlich des Ranges eines eingetragenen Rechts findet Rück-ziehung auf den Zeitpunkt der Eintragung statt; B.G.B. § 879 Alis. 2.
62 So auch hei der Eintragung auf Grund eines Scheingeschäfts gemäfsB.G.B. § 117 (anders Entw. I § 832). Bestritten ist, inwieweit der dinglicheVertrag trotz seiner abstrakten Natur auch wegen eines Verstofses gegen dieguten Sitten nach § 138 nichtig sein kann; jedenfalls unrichtig ist es, wennBruck a. a. 0. S. 65 u. Ortlieb a. a. 0. S. 71 diese Möglichkeit ganz ver-neinen; vgl. dagegen Dernburg § 64 a. E. (der aber in der Hineinziehungdes Kausalgeschäftes zu weit geht), Neubecker, Arch. f. b. R. XX 67 ff.,Planck zu § 873 Bern. 5a, R.Ger. XLVIII 293.
63 Gemäfs B.G.B. § 142. Bis zur Anfechtung dagegen ist das Grundbuchrichtig.
64 Beispiele für das preufs. R. in Entsch. des R.Ger. XX Nr. 51, XXVIIINr. 67, XXXV Nr. 43, XXXVI Nr. 77.
56 Vgl. R.Ger. XXIII Nr. 58.