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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchreckt.

durch Aushändigung einer formgerechten Löschungshewilligungvollzogen ist 44 . Wird aber durch die Aufhebung des Rechts dasdingliche Recht eines Dritten berührt, so ist überdies dessen Zu-stimmung uuerläfslich 46 . In einigen Fällen ist auch zum Rechts-erwerbe eine einseitige Willenserklärung ausreichend 46 . Ersetztwird jede erforderliche Erklärung durch ein auf ihre Abgabelautendes gerichtliches Urteil 47 .

c. Sobald die Eintragung mit einem wirksamen dinglichenRechtsgeschäft zusammentrifft, tritt die Rechtsänderung ein.Dies auch dann, wenn ein Rechtsgrund dafür fehlt oder der an-gegebene oder vorausgesetzte Rechtsgrund ungültig ist oder beider Willenseinigung keine Übereinstimmung über den Rechtsgrundbesteht. Denn das dingliche Rechtsgeschäft ist als abstrakterVertrag oder abstrakte Verfügung von seinem Rechtsgrunde los-gelöst 48 . Nur ein persönlicher Anspruch auf Rückübertragung deserworbenen, Wiederaufhebung des entstandenen oder Wiederher-stellung des erloschenen dinglichen Rechts durch Abgabe der er-forderlichen Erklärungen behufs Änderung der Bucheinträge kannnoch aus dem Grunde der ungerechtfertigten Bereicherung oder derunerlaubten Handlung geltend gemacht werden. Ebenso wird diesachenrechtliche Wirkung des dinglichen Rechtsgeschäfts dadurchnicht gehindert, dafs der Erwerber von dem widerstreitenden

44 B.G.B. § 875 Abs. 2. Die Bindung bedeutet auch liier nur Wegfallder Widerruflichkeit, erzeugt dagegen weder eine Klage auf Löschung nocheine Verfügungsbeschränkung. Zur obligationenrechtlichen Bindung genügtnatürlich formloser Verzicht; R.Ger. b. Seuff. LIX Nr. 183.

45 Daher ist stets die Zustimmung dessen erforderlich, zu dessen Gunstendas aufzuhebende Recht mit einem Rechte belastet ist. Zur Aufhebung einesRealrechts bedarf es auch der Zustimmung dessen, dem ein Recht am be-rechtigenden Grundstück zusteht, es müfste denn dieses Recht (wie z. B. einNiefsbrauch durch Aufhebung eines realen Vorkaufsrechts oder ein Wege-recht durch Aufhebung einer Grunddienstbarkeit oder eines realen Renten-rechts) nicht berührt oder die Zustimmung durch ein landesrechtlich zu-gelassenes behördliches Unschädlichkeitszeugnis ersetzt werden. Zur Auf-hebung eines Grundpfandrechts ist überdies stets die Zustimmung des Eigen-tümers erforderlich. Vgl. B.G.B. § 870, § 1183; E.G. Art. 120 Abs. 2 Z. 2 undoben Anm. 16.

46 So zum Eigentumserwerbe in den b allen des B.G.B. § 927 Abs. 2 und§ 928 Abs. 2, sowie zur Begründung einer Hypothek für eine Forderung auseinem Inhaberpapier, einer Inhabergrundschuld und einer Eigentüinergrund-schuld nach § 1188 Abs. 1, § 1195 u. § 1196 Abs. 2.

47 C.Ir.O. § 894898. Vgl. Breufs. E.E.G. § 3, 14, 19 Z. 2, 53, 65 Abs. 2.

48 Dies war in Entw. I § 829 ausdrücklich gesagt, ist aber als selbst-verständlich gestrichen. Es galt schon nach preufs. R.; R.Ger. XXXIV Nr. 77.