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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 119. Die sachenrechtliche Bedeutung der Grundbücher. 315

trag ist in den Fällen der Fdgentumsübertragung, der Belastungdes Grundstücks mit einem Erbbaurecht oder einem gleichgestelltenRecht uud der Übertragung eines solchen oder eines andern alsselbständige Gerechtigkeit gebuchten Rechts an die feierliche Formder Auflassung gebunden 40 . In allen anderen Fällen ist er form-frei, bindet aber vor der Eintragung die Beteiligten nur, wennihre Erklärungen gerichtlich oder notariell beurkundet oder vordem Grundbuchamte abgegeben oder ihm eingereicht sind oderwenn der Berechtigte dem anderen Teil eine formgerechte Ein-tragungsbewilligung ausgehändigt hat 41 . Handelt es sich um dieAufhebung eines eingetragenen Rechts, so genügt ein dinglicherVerzicht in Gestalt einer einseitigen Erklärung des Berechtigten,dafs er das Recht aufgebe 42 . Diese Erklärung mufs entweder demGrundbuchamte oder dem anderen Teile gegenüber abgegebenwerden 43 . Sie ist formfrei, bindet jedoch vor der Löschung nur,wenn sie entweder dem Grundbuchamte gegenüber abgegeben oder

§ 878; K.Ger. XXII 147. Abweichend Bruck, Die Einigung im Sachenrechtdes B.G.B. Berlin 1900; Eocius b. Gruchot XLVII 51 ff.; G. Ortlieb, Eini-gung und dinglicher Vertrag, Berlin 1904. Nach Brück ist die Einigung einebesondere Art von Rechtsgeschäft (S. 14 u. 52). Ortlieb sieht in ihr über-haupt kein Rechtsgeschäft, sondern nur einen konsensualen Bestandteil einesdinglichen Realvertrages, dessen realer Bestandteil die Eintragung ist(S. 34 ff.). Eceius erkennt die Einigung weder als Vertrag noch auch nur alsVertragsbestandteil an.

40 B.G.B. § 925, 1015, 1017; E.G. Art. 62, 68, 196.

41 B.G.B. § 873 Abs. 2; dazu über die vielfach streitigen EinzelfragenFuchs S. 59 ff., Biermann S. 47, Planck S. 85 ff. Bis zum Eintritt derBindung ist der dingliche Vertrag für jeden Teil frei widerruflich, im übrigendagegen vollwirksam; nach erfolgter Eintragung hat daher die formlose Eini-gung gleiche Kraft, wie die formelle. Tritt die Bindung ein, so ist die einzigeFolge, dafs die Widerruflichkeit wegfällt und somit der dingliche Vertragseine normale Kraft empfängt. Keineswegs dagegen entspringt aus der Bindung,wie die oben Anm. 36 a, E. genannten Anhänger der Klagbarkeit des ding-lichen Rechtsgeschäfts meinen, ein Anspruch auf Leistung; denn auch derbindende dingliche Vertrag enthält als solcher kein Versprechen. Ebenso-wenig bewirkt, wie Ivoffka, Festgabe f. Wilke S. 173 ff., ausführt, die Bindungeine Verfügungsbeschränkung; vgl. dagegen Biermann S. 48, OrtliebS. 34 ft., R.Ger. LV 342. Vielmehr wird nach wie vor der Bindung auf Grundeiner widerstreitenden späteren Einigung durch frühere Eintragung auch fürden, der die Sachlage kannte, dingliches Recht begründet.

42 B.G.B. § 875 Abs. 1 S. 1. Auch diese Willenserklärung hat lediglichsachenrechtlichen Inhalt und begründet keinen Anspruch.

43 B.G.B. § 875 Abs. 1 S. 1. Zum Aufgeben des Eigentums ist die Er-klärung des Verzichts dem Grundbuchamte gegenüber erforderlich; § 928Abs. 1.