314 Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchreclit.
Wirkungskraft einem selbständigen dinglichen Rechtsgeschäft undnur ihm innewohnt 87 .
Erforderlich ist also aufser der Eintragung ein dinglichesRechtsgeschäft 88 . Handelt es sich um Übertragung des Eigen-tums, Belastung des Grundstücks mit einem Recht, Übertragungoder Belastung eines auf dem Grundstück ruhenden Rechts odereine gleichstehende Änderung des Rechtsinhaltes, so bedarf es einerWillenseinigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechts-änderung, also eines dinglichen Vertrages 39 . Der dingliche Ver-
37 Daß die Unterscheidung des dinglichen Rechtsgeschäftes vom obli-gationenrechtlichen Verpflichtungsgeschäft schon im älteren deutschen Rechtbegründet, dann aber besonders in der preußischen Grundbuchgesetzgebungwieder durchgeführt und nach diesem Vorbilde im B.G.B. ausgebaut ist, habenwir oben in § 117 gesehen. Man bezeichnet das Prinzip, demz'folge diesachenrechtlichen Willenserklärungen ausreichen, auch als „materielles Konsens-prinzip“; es ist scharf zu unterscheiden von dem für das Grundbucliamt maß-gebenden „formellen Konsensprinzip“, das insoweit, als es sich mit demmateriellen Konsensprinzip nicht deckt, ordnungsmäßige Eintragungen ermög-licht, die der rechtsändernden Kraft entbehren (oben § 118 VIII 8).
38 Das dingliche Rechtsgeschäft bringt den gewollten sachenrechtlichenErfolg nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit nachfolgenderoder vorangegangener Eintragung zustande. Aber es schliefst den gesamtenrechtsgeschäftlichen Willensinhalt, dem die Rechtsordnung die Kraft zur Ge-staltung dinglicher Rechtsverhältnisse beilegt, in sich; die Eintragung ist nureine-nicht versagbare staatliche Vollzugshandlung und jede auf Herbeiführungder Eintragung gerichtete Willenserklärung eines Beteiligten ist nur einMittel fiir die Invollzugsetzung. (Unrichtig ist es, wenn Endemann § 19Z. 3 die Eintragungsbewilligung als selbständiges Erfordernis zwischen Eini-gung und Eintragung einschiebt.') Andererseits bat das dingliche Rechts-geschäft als solches lediglich sachenrechtliche 'Wirkungen; es schafft aus-schließlich eine durch Eintragung realisierbare dingliche Rechtslage, be-gründet dagegen keinerlei Anspruch auf Leistung. Darum kann eine Klageauf Vollziehung nur aus dem zugrundeliegenden obligationenrechtlichen Ge-schäft liergeleitet werden; Planck z.i § 873 Bern. III 4, Predari S. 110,Turnau-Förster zu § 973 Bern. III B 1, Biermann Bern. 3, Küntzel beiGruchot XLII 98, Ec eins ebenda XLIV 764, XLVII 94, Bruck, Einigung(vgl. die folgende Anm.) S. 10, Ort lieb, Einigung (vgl. die folg. Anm.) S. 32 ff.A. M. Böhm S. 526, Strecker S. 36, Oberneck S. 183 fl’., Fuchs zu §873Bern. 28, Kober Bern. VII c. Auch ein besonderer dinglicher Anspruch, wieEn de mann § 16 u. 21 meint, entsteht nicht. — Uber die Unmöglichkeit einesdinglichen Vorvertrages vgl. R.Ger. XLVIII Nr. 31.
39 B.G.B. § 873 Abs. 1, § 877. Die „Einigung“ ist, wenn auch der imEntw. I § 828 gebrauchte Ausdruck „Vertrag“ gestrichen ist, nach dem in.der vorigen Anm. Gesagten ein echter Vertrag. Vgl. Endemann § 19, BöhmS. 14, Männer S. 44, Predari S. 109, Cosack § 176, 0. Lehmann § 37,Fuchs I 39 ff., Turnau-Förster 1 90, Biermann, Kober, Planck zu