§ 119. Die sachenrechtliche Bedeutung der Grundbücher.
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Grundstück belastenden Rechtes nur durch dessen Löschung zu-stande kommen 84 .
b. Immer aber ist die Eintragung nur Mittel, nicht Grundfür den Eintritt der von ihr abhängigen Rechtsänderung. DasB.G.B. hat sich nicht den Landesgesetzen angeschlossen, die derEintragung schlechthin rechtsbegründende und rechtsvernichtendeKraft beilegen und dem durch formgültige Eintragung geschädigtenmateriell Berechtigten nur einen persönlichen Anspruch auf Wieder-herstellung seines Rechts oder auf Schadenersatz gewähren 36 .Vielmehr huldigt es dem im älteren deutschen Recht begründetenund in den meisten Landesgesetzen festgehaltenen Grundsätze, dafsdie Eintragung den Eintritt der Rechtsänderung nur daun bewirkt,wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Rechtsänderungverwirklicht sind 36 . Es fordert daher für die Änderung auf rechts-geschäftlicher Grundlage ein gültiges Rechtsgeschäft. Allein esbricht völlig mit dem System der älteren Landesgesetze, die densachenrechtlicheu Erfolg von dem Vorhandensein und der Gültig-keit des obligationenrechtlichen Titels abhängig machen, und führtaufs strengste den Gedanken durch, dafs die sachenrechtliche
34 B.G.B. § 875. Ausnahmen gelten für die Grundpfandrechte wegenrückständiger Zinsen und ltenten und anderer Nebenleistungen, sowie wegenKosten; B.G.B. § 1178 Abs. 2, § 1192 Abs. 2, § 1200 Abs. 1. — Auf Rechte anGrundstücksrechten bezieht sich § 875 nicht; Niefsbrauch und Pfandrecht aneinem eingetragenen Recht erlöschen durch einfache Verzichtserklärung auchohne Löschung; B.G.B. § 1072 u. § 1273 Abs. 2.
35 So die Ilyp.Ges. f. Lübeck § 15-16, f. Hamb. § 2—3 u. mehrereMecklenb. G. (z. B. revid. Stadtbuc,h-0. § 36); für den Eigentumserwerb auchSächs. Gb. § 278, was die herrschende Meinung verallgemeinerte, u. Anhalt.G. v. 9. Nov. 1875 § 1. Vgl. v.Meibom, Meckl. Ilyp.R. S. 8111'., Roth, D.P.R.III45, Stobbe-Lehmann § 107 Anm. 35, Motive zum Entw. III 137 ff.; R.Ger.XXV Nr. 28.
86 Dieser Grundsatz galt zweifellos nach dem Preufs. E.E.G.; R.Ger.XXVIII Nr. 67. XXXVI Nr. 77, Förster, Grundbuchr. S. 185, Förster-Eccius § 178 Anm. 57 ff., Dernburg, Preufs. P.R. T § 201, Roth III 46;a. M. Stobbe, Jalirb. f. I). XII 261 ff u. D.P.R, 1. Aufl. II 181, der aber später(2. Aufl. des D.P.R.) seinen Widerspruch zurückgenommen hat. Ebenso nachhess. R.; Seuff. XXXIX Nr. 193. Auch nach österr. R., Strohal a. a.O. S. 3Anm. 2, S. 163 Anm. 1, Randa, Eigent. I 543; a. M. Exner, Publizitäts-prinzip S. 57 u. 70, Ilyp.R. § 9. Überhaupt aber überall da, wo nicht aus-drücklich der Eintragung konstitutive Kraft beigelegt ist; Regelsberger,Bayr. Ilyp.R. § 30, Ilartmann, Jalirb. f. D. XVII 77 ff, Roth III 47, Stobbe-L eh mann II 394 ff