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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
312
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

diesem Grundsatz seilliefst sich das B.G.B. hinsichtlich dev Grund-pfandrechte dem schon bisher fast durchweg geltenden Rechte an.Dagegen hat es im übrigen in den bisherigen Rechtszustand ab-ändernd eingegriffen, da die sonstigen dinglichen Rechte nach denLandesgesetzen meist entweder ohne Eintragung vollwirksam be-gründet wurden 27 oder doch nicht zur Entstehung, sondern nurzur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung bedurften 28 . Indesbleiben neben zwei vereinzelten reichsrechtlichen Ausnahmen 29landesgesetzliche Ausnahmen in erheblichem Umfange möglich 30 .

Der Eintragung bedarf es auch zur Übertragung und zurBelastung eines Rechtes an einem Grundstücke 31 .Doch gilt hiervon eine wichtige Ausnahme zugunsten der Brief-grundpfandrechte 32 .

Die Eintragung ist ebenso erforderlich zu jeder rechtsgeschäft-lichen Änderung des Inhalts eines Rechtes am Grund-stücke 83 .

Endlich kann die rechtsgeschäftliche Aufhebung eines ein

für Revenüenhypotlieken (E.G. Art. 60), Erbpachtrechte (E.G. Art. 63) und Ab-baurechte (E.G. Art. 68).

27 So überall, aufser in Kurhessen, Kassau, Braunsehw., Lübeck u. Teilenvon Meckl., Grunddienstbarkeiten; in Bayern, Württ., Hessen, Baden, Ham-burg u. Bremen dingliche Rechte überhaupt.

28 So nach Preufs. E.E.G. § 12 und den verwandten Ges. alle nicht aus-genommenen, auf privatrechtlichem Titel beruhenden dinglichen Rechte (Personal-servituten, Reallasten, Vor- und Wiederkaufsrechte, Nutzungspfand, Super-fizies, Miete und Pacht, soweit sie nicht ohnehin dinglich wirkten); im Bezirkvon Kassel auch Grunddienstbarkeiten. Nach Sachs. Gb. § 646 und denverwandtenGes. Personalservituten. Vgl. auch Braunsehw. G. § 13 u. 16, Weimar. Pfand-ges. § 130 ff. Nach Bayr. Hyp.G. § 22 ff. bedurften Personalservituten undReallasten der Eintragung, um Hypotheken gegenüber zu wirken. Vgl. auchWürtt. Tfandges. § 65 ff. In Lübeck wurde die Eintragung von Servitutenzur Wirksamkeit gegen gutgläubige Dritte gefordert; Lüb. G. § 49 ff.

29 Eintritt des Niefsbraucks und einer Sicherungshypothek am Grund-stück kraft Surrogation nach B.G.B. § 1075 u. § 1287.

80 So hinsichtlich der Bestellung von Dienstbarkeiten bei buchungsfreienGrundstücken; oben § 118 Anm. 16. Ferner hinsichtlich einer vereinbartenBelastung bei agrarrechtlichen Auseinandersetzungen (E.G. Art. 113), sowieder Begründung von Ablösungsrenten für den Staat oder eine öffentliche An-stalt (E.G. Art. 65). Desgleichen hinsichtlich der Bestellung von Kirchstulils-rechten und Begräbnisrechten (E.G. Art. 133). Auch die dinglichen Anwart-schaftsrechte an Haus- und Stammgütern, Lehen und Fideikommissen werdenohne Eintragung ins Leben gerufen (E.G. Art. 5759).

31 B.G.B. § 873 Abs. 1.

32 B.G.B. § 1154, 1192, 1069, 1274.

33 B.G.B. § 877; dazu § 880, 1109 Abs. 2, 1116, 1180, 1198, 1203.