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2 (1905) Sachenrecht
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§ 119. Die sachenrechtliche Bedeutung der Grundbücher.

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III. Änderung der dinglichen Rechtslage.

1. Soll durch ein hierauf gerichtetes Rechtsgeschäft eineÄnderung in den an einem Grundstück bestehenden Rechten herbei-geführt werden, so ist nach geltendem deutschen Recht die Ein-tragung in das Grundbuch das regelmäfsige Mittel, um die Änderungder dinglichen Rechtslage zu bewirken.

a. Die Eintragung ist daher, soweit nicht ausnahmsweise dasGegenteil bestimmt ist, schlechthin erforderlich, damit ein der-artiger rechtsgeschäftlicher Erfolg zustande komme.

Sie ist zunächst erforderlich, damit Eigentum am Grund-stück auf rechtsgeschäftlichem Wege erworben oder verloren werde.Dies gilt, wie schon vor dem R.G.Il. im gröfsten Teile Deutsch-lands 21 . im Falle der Übertragung des Eigentums 22 ; die römisch-rechtliche Übereignung durch Tradition, die französischrechtlicheÜbereignung durch blofsen Vertrag und die in einigen Gebietenerhaltenen deutschrechtlichen Übereignungsformen ohne Eintragungsind abgeschafft 23 . Es gilt aber nach dem B.G.B. auch in denFällen des einseitigen Verlustes des Eigentums durch Verzichtund des einseitigen Erwerbes des Eigentums durch Aneignung 24 .Ausnahmen von der Regel, dals jeder rechtsgeschäftliche Erwerbvon Grundeigentum durch Eintragung bedingt ist, kommen nurkraft vorbehaltener landesgesetzlicher Bestimmungen vor 28 .

Die Eintragung ist ferner erforderlich zur Belastung einesGrundstücks mit einem Recht, so dafs begrenzte dinglicheRechte ohne Eintragung nicht begründet werden können 26 . Mit

21 Nach den Ges. des preufs. u. des sächs. Systems, in Hamburg, Lübeck,Hessen, Nassau, Teilen von Mecklenb.; oben § 117 Anm. 90, 91, 92, 95,9799.

22 B.G.B. § 873 Abs. 1.

23 Das römische System in Bayern, Wurth u. Teilen von Mecklenb., dasfranzös. in Baden, Bheinbayern, Klieinhessen u. Elsafs-Lothringen, abweichendesdeutsches Becht in Bremen, AVeimar, Meiningen u. Rudolstadt; oben § 117Anm. 7071, 76, 86, 9394.

24 B.G.B. § 928 u. E.G. Art. 190. Sowohl die Verzichtserklärung wie dieAneignungserklärung sind rechtsgeschäftlicher Natur.

26 So hinsichtlich der Übereignung buchungsfreier Grundstücke; oben§ 118 Anm. 16. Auch bezüglich der agrarrechtlichen Eigentumsübertragungen(E.G. Art. 113), insoweit sie durch behördlich bestätigte A r erträge zustandekommen. Eigentumserwerb durch Aneignung ohne Eintragung begegnet landes-rechtlich kraft Uferrechts (so nach preufs. R. an neu entstandenen Inseln undverlassenen Flufsbetten).

26 B.G.B. § 873 Abs. 1. Dies gilt auch für manche dem B.G.B. un-bekannte Rechte, deren Neubegründung das Landesrecht zulassen kann; so