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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
Veränderungen sind die Vorschriften der Grundstücke insoweitanwendbar, als dies nicht durch die Natur der unkörperlichenSacheinheiten oder durch abweichende Gesetzesbesinimuugen aus-geschlossen ist 18 .
Die Real rechte werden, da sie als Bestandteile des Grund-stücks, mit dem sie verbunden sind, gelten, auf dem Blatte diesesGrundstücks vermerkt; der Vermerk erfolgt nur auf Antrag, wirdaber im Falle der Änderung oder Aufhebung des Rechts von Amtswegen berichtigt 1 ”. Doch haben diese Buchungen weder für denBestand noch für die Bestandteilseigcnschaft des Rechts eine andereals informatorische Bedeutung 20 .
der Buchung abhängig; manche von ihnen empfangen aber nach Landesrechterst durch Buchung die Eigenschaft grundstücksgleicher Rechte. Eine Ge-währ für den Bestand gibt die Buchung nicht; so aucli R.Ger. LYII Kr. 8S. 38; vgl. unten Anm. 108.
18 Daher kann z. B. ein Erbbaurecht einem Grundstück, aber auch einGrundstück einem Erbbaurecht als Bestandteil zugeschrieben werden; dagegenist das Erbbaurecht nicht teilbar. Auch das Bergwerkseigentum und einGrundstück können zur Sacheinheit verbunden werden (vgl. l’reufs. A.G. z.Grdb.O. Art. 25 Abs. 3 u. Allg. Verf. § 24 Abs. 2 über Grundstücke, die einemBergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind); doch ist dies z. B. durch dasHess. A.G. z. B.G.B. Art. 81 ausgeschlossen. Die Konsolidation von Berg-werken, ihre Teilung und ihre Bestandsveränderung durch Feldestausch voll-ziehen sich überall nach besonderen bergrechtlichen Hegeln, so dafs die aufErsuchen der Bergbehörde vorzunehmende Umbuchung nur Grundbuchberich-tigung ist; Preufs. A.G. z. B.G.B. Art. 37 u. z. Grdb.O. Art. 23, Bayr. A.G. z.B.G.B. Art. 157 (z. Art. 62 a) usw.
10 Grdb.O. § 8; dazu oben § 118 Anm. 28 u. Preufs. A.G. z. Grdb.O.Art. 12 Abs. 2 Kr. 2, Art. 20 Z. 1. — Die reichsrechtliche Vorschrift beziehtsich nur auf solche Realrechte, die zugleich als dingliche liechte auf einemanderen Grundstück lasten. Doch ist auch die Buchung anderer nach Landes-recht vorkommender Realrechte zulässig. Ausdrücklich ausgeschlossen wirdaber durch die Meckl. A.V. z. B.G.B. § 105 (Str. § 103) die Buchung derLandstandschaft und sonstiger mit ritterschaftlichem Gutsbesitz verbundeneröffentlicher Rechte.
20 Daher geht auch das beim berechtigenden Grundstück nicht vermerkteRecht durch eine nach Grdb.O. § 21 (oben § 118 Anm. 50) ordnungsmäfsig er-folgte Löschung nicht unter, wenn die nach B.G.B. § 876 S. 2 zur Aufhebungerforderliche Zustimmung eines dinglich Berechtigten fehlt. Da es aber in-folge der Löschung durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gefährdetist, sind die Zustimmungsberechtigten nach Grdb.O. § 8 neben dem Eigen-tümer befugt, die Buchung beim berechtigenden Grundstück zu beantragen. —Die das Realrecht betreffenden Vermerke auf dem Blatt des berechtigendenGrundstücks haben auch am öffentlichen Glauben des Grundbuchs keinen Teil;entscheidend ist vielmehr allein das Blatt des belasteten Grundstücks; FuchsII 125 Z. 6.