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2 (1905) Sachenrecht
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

Veränderungen sind die Vorschriften der Grundstücke insoweitanwendbar, als dies nicht durch die Natur der unkörperlichenSacheinheiten oder durch abweichende Gesetzesbesinimuugen aus-geschlossen ist 18 .

Die Real rechte werden, da sie als Bestandteile des Grund-stücks, mit dem sie verbunden sind, gelten, auf dem Blatte diesesGrundstücks vermerkt; der Vermerk erfolgt nur auf Antrag, wirdaber im Falle der Änderung oder Aufhebung des Rechts von Amtswegen berichtigt 1. Doch haben diese Buchungen weder für denBestand noch für die Bestandteilseigcnschaft des Rechts eine andereals informatorische Bedeutung 20 .

der Buchung abhängig; manche von ihnen empfangen aber nach Landesrechterst durch Buchung die Eigenschaft grundstücksgleicher Rechte. Eine Ge-währ für den Bestand gibt die Buchung nicht; so aucli R.Ger. LYII Kr. 8S. 38; vgl. unten Anm. 108.

18 Daher kann z. B. ein Erbbaurecht einem Grundstück, aber auch einGrundstück einem Erbbaurecht als Bestandteil zugeschrieben werden; dagegenist das Erbbaurecht nicht teilbar. Auch das Bergwerkseigentum und einGrundstück können zur Sacheinheit verbunden werden (vgl. lreufs. A.G. z.Grdb.O. Art. 25 Abs. 3 u. Allg. Verf. § 24 Abs. 2 über Grundstücke, die einemBergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind); doch ist dies z. B. durch dasHess. A.G. z. B.G.B. Art. 81 ausgeschlossen. Die Konsolidation von Berg-werken, ihre Teilung und ihre Bestandsveränderung durch Feldestausch voll-ziehen sich überall nach besonderen bergrechtlichen Hegeln, so dafs die aufErsuchen der Bergbehörde vorzunehmende Umbuchung nur Grundbuchberich-tigung ist; Preufs. A.G. z. B.G.B. Art. 37 u. z. Grdb.O. Art. 23, Bayr. A.G. z.B.G.B. Art. 157 (z. Art. 62 a) usw.

10 Grdb.O. § 8; dazu oben § 118 Anm. 28 u. Preufs. A.G. z. Grdb.O.Art. 12 Abs. 2 Kr. 2, Art. 20 Z. 1. Die reichsrechtliche Vorschrift beziehtsich nur auf solche Realrechte, die zugleich als dingliche liechte auf einemanderen Grundstück lasten. Doch ist auch die Buchung anderer nach Landes-recht vorkommender Realrechte zulässig. Ausdrücklich ausgeschlossen wirdaber durch die Meckl. A.V. z. B.G.B. § 105 (Str. § 103) die Buchung derLandstandschaft und sonstiger mit ritterschaftlichem Gutsbesitz verbundeneröffentlicher Rechte.

20 Daher geht auch das beim berechtigenden Grundstück nicht vermerkteRecht durch eine nach Grdb.O. § 21 (oben § 118 Anm. 50) ordnungsmäfsig er-folgte Löschung nicht unter, wenn die nach B.G.B. § 876 S. 2 zur Aufhebungerforderliche Zustimmung eines dinglich Berechtigten fehlt. Da es aber in-folge der Löschung durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gefährdetist, sind die Zustimmungsberechtigten nach Grdb.O. § 8 neben dem Eigen-tümer befugt, die Buchung beim berechtigenden Grundstück zu beantragen.Die das Realrecht betreffenden Vermerke auf dem Blatt des berechtigendenGrundstücks haben auch am öffentlichen Glauben des Grundbuchs keinen Teil;entscheidend ist vielmehr allein das Blatt des belasteten Grundstücks; FuchsII 125 Z. 6.