§ 119. Die sachenrechtliche Bedeutung der Grundbücher. 309
Verleihung von Grundstücken bleiben die auf ihnen lastenden Rechteals besondere Rechte an den nunmehrigen Grundstücksteilen be-stehen, wovon nur im Falle der Einverleibung eine Ausnahme inAnsehung der auf dem Hauptgrundstück lastenden Grundpfandrechtegilt 12 . Auf der anderen Seite können mehrere Grundstücke mitdemselben Recht belastet werden 13 . Darum wird durch die Belastungeines Grundstücks dessen Teilung nicht gehindert 14 . Vielmehr be-stehen im Falle der Teilung die das Grundstück belastenden Rechteals Gesamtrechte an den mehreren Grundstücken fort und sind daherbei jeder Abschreibung mitzuübertragen 16 . Doch ist die Befreiungvon Grundstücksteilen durch lastenfreie Abschreibung nicht nurstets auf Grund einer Bewilligung der Berechtigten (Exnexuation),sondern nach Landesrecht unter bestimmten Voraussetzungen auchauf Grund eines behördlichen Unschädlichkeitszeugnisses zulässig 16 .
Auch die liegeuschaftlichen Gerechtigkeiten
werden durch Buchung auf besonderem Blatt oder unter be-sonderer Nummer als einheitliche und selbständige Gegenständedes Liegenschaftsrechts charakterisiert 17 . Auf ihre Bestands-
12 Sie ergreifen nach B.G.B. § 1131 auch den neuen Bestandteil, stehenaber den auf diesem fortlastendenden besonderen liechten im liange nach. —Die in Anm. 7 erwähnten landesgesetzlichen Bestimmungen zur Verhütungungleicher Belastung der Teile sind gleich der durch Grdb.O. § 5 gesetztenEinschränkung nur Ordnungsvorschriften.
13 Über die Eintragung der Mitbelastung oben § 118 Anm. 61.
14 Landesgesetze, nach denen die Zustimmung der Realgläubiger erforder-lich war (z. B. Bayr. H.O. § 36, YVeim. § 139, Sachs. Gb. § 419), sind weggefallen.
15 Ungehörige Unterlassung der Übertragung gilt zwar als Löschung(oben § 118 Anm. 59), hebt aber die Mitbelastung nicht auf. — Dafs einzelneEandesgesetze der Regel nach nur lastenfreie Abschreibungen zulassen, istoben Anm. 9 erwähnt.
16 E.G. z. B.G.B. Art. 120. Vgl. für Preufsen G. v. 13. April 1841, 3. Mai1850 u. 27. Juni 1860 nebst Grdb.O. v. 1872 § 65—71; Erweiterungen beiRentengutsbildung durch G. v. 27. Juni 1890 § 1 und hei Abtretung lür öffentlicheZwecke durch G. v. 15. Juli 1890 § 1; besondere Gesetze für einzelne neueLandesteile; A.G. z. B.G.B. Art. 19—20 und (für gebundene Güter) z. Grdb.O.Art. 20; dazu Dernburg 111 § 91. Bayr. G. v. 15. Juni 1898. Schaumb.Lipp. G. v. 4. Mai 1899. A.G. z. B.G.B. f. Sachs. § 21—27 (nelist. A.V. § 20—23),Hess. Art. 97—101, Meckl. § 114—120, 184 (Str. § 112—118, 182), Oldenli.§ 7—11 (Birkenf. § 33—36), Weim. § 162—174, Braunseh. § 57—61, AnhaltArt. 55, Altenb. § 60—69, Kob.-Goth. Art. 39, Mein. Art. 20, Lippe § 25—28,Rudolst. Art. 109—121, Sondersh. Art. 29, Reufs ä. L. § 82—87, Reufs j. L.§ 55—69, Lüb. § 82—97, Brem. § 23, Hamb. § 35—42.
11 Näheres unten § 141 und § 142. Der Regel nach ist nicht ihrBestand, wohl aber die Möglichkeit ihrer Übertragung oder Belastung von