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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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308
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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.

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buclnnäfsige Abschreibung herbeiführen 8 . Das Reichsrecht legtihm in dieser Richtung keine Beschränkung auf; das Landesrechtdagegen kann die Teilung eines Grundstücks beliebig verbietenoder erschweren 9 .

Die Sachen rechtliche Bedeutung der buchinäfsigenIndividualisierung der Grundstülre liegt darin, dafs die gebuchtenGrundstückseinheiten und nur sie den bestinimungsmäfsigen Gegen-stand der im Grundbuch erscheinenden Beeilte bilden. Somit er-strecken sich das Eigentum und die begrenzten dinglichen Rechteder Regel nach auf das ganze Grundstück und nur auf das einzelneGrundstück. Allein diese Regel wird in zweifacher Richtung durch-brochen. Auf der einen Seite sind besondere Rechte an einemGrundstücksteil möglich 10 . Darum soll zwar das Grundbuchamtdie Begründung von Rechten an einem Grundstücksteil verhindern;es sind jedoch nicht nur Ausnahmen zugunsten von Dienstbarkeitenund Reallasten zulässig, sondern es kann durch vorschriftswidrigeEintragung jederlei Recht an einem Grundstücksteil zustandekommen 11 . Und in den Fällen der Verschmelzung oder Ein-

8 Iv.Ger. Berlin 1>. Seuff. IJX KT. 261. Dazu oben § 118 Anm. 34 u. 36.

9 E.G. z. B.G.B. Art. 119 Z. 2. In Betracht kommen sowohl die öffentlich-rechtlichen wie die privatrechtlicheil Teilungsbeschränkungen bei gebundenenGütern, Rittergütern (Meckl. A.V. § 112 resp. 110, Weim. A.G. § 108, Braunschw.§ 41), Bauergütern (Braunsch. A.G. § 41), Rentengütern (Preufs. G. v. 7. Juli1891 § 4), städtischen Grundstücken (Meckl. § 113 resp. 111, Lüh. § 6667,Hamb. § 3133), Gebäuden (Hess. Art. 96), Waldungen (Hess. Art. 95, AVeim.§ 106) usw. Davon später. Ferner die Bestimmungen, die ein festesMindestmafs setzen, unter das bei den verschiedenen Arten von Grundstückender einzelne Teil nicht sinken darf; AA r eim. A.G. § 102105, Hess. Art. 9495,Bad. G. v. 16. Aug. 1900 (A.G. z. B.G.B. Art. 25 a bis 25 c), Reufs j. L. § 53,Lüb. § 66. Desgleichen die Scliutzmafsregeln gegen gewerbsmäfsige Güter-schlächterei; vgl. z. B. Württ. A.G. Art. 172174. Dazu kommen einzelneLandesgesetze, die im Falle der Belastung des Grundstücks mit Grundpfand-rechten oder Reallasten die Teilung nur zulassen, wenn der abzuschreibendeTeil befreit wird; so (mit Vorbehalt der Dispensation) Meckl. A.V. § 108resp. 106, Lüb. § 68 u. 71, Brem. § 20 u. 22, Hamb. § 30. kindlich dieVorschriften, nach denen der Abschreibung die Flurbuchsberichtigung vor-ausgehen soll; vgl. Grdb.O. § 96, dazu Preufs. Allg. Verf. v. 20. Nov. 1899§ 30, AVeim. A.G. Art. 104, Rudolst. Art. 64, Bremen § 19. Die verbots-widrige Teilung ist, sofern es sich nicht um eine blofse Sollvorschrift handelt,nichtig und wird daher auch durch buclnnäfsige Abschreibung nicht wirksam.Dagegen bestimmen die A.G. f. Ivob.-Gotha Art. 23 § 3 und Rudolst. Art. 65allgemein, dafs die verbotswidrig erfolgte Abschreibung gültig ist.

10 Oben § 103 Anm. 31.

11 Grdb.O. § 6 (oben § 118 Anm. 34). Eine Entscheidung, wie R.Ger.XVIII Kr. 67, darf nicht mehr ergehen.