Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
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buclnnäfsige Abschreibung herbeiführen 8 . Das Reichsrecht legtihm in dieser Richtung keine Beschränkung auf; das Landesrechtdagegen kann die Teilung eines Grundstücks beliebig verbietenoder erschweren 9 .
Die Sachen rechtliche Bedeutung der buchinäfsigenIndividualisierung der Grundstülre liegt darin, dafs die gebuchtenGrundstückseinheiten und nur sie den bestinimungsmäfsigen Gegen-stand der im Grundbuch erscheinenden Beeilte bilden. Somit er-strecken sich das Eigentum und die begrenzten dinglichen Rechteder Regel nach auf das ganze Grundstück und nur auf das einzelneGrundstück. Allein diese Regel wird in zweifacher Richtung durch-brochen. Auf der einen Seite sind besondere Rechte an einemGrundstücksteil möglich 10 . Darum soll zwar das Grundbuchamtdie Begründung von Rechten an einem Grundstücksteil verhindern;es sind jedoch nicht nur Ausnahmen zugunsten von Dienstbarkeitenund Reallasten zulässig, sondern es kann durch vorschriftswidrigeEintragung jederlei Recht an einem Grundstücksteil zustandekommen 11 . Und in den Fällen der Verschmelzung oder Ein-
8 Iv.Ger. Berlin 1>. Seuff. IJX KT. 261. Dazu oben § 118 Anm. 34 u. 36.
9 E.G. z. B.G.B. Art. 119 Z. 2. In Betracht kommen sowohl die öffentlich-rechtlichen wie die privatrechtlicheil Teilungsbeschränkungen bei gebundenenGütern, Rittergütern (Meckl. A.V. § 112 resp. 110, Weim. A.G. § 108, Braunschw.§ 41), Bauergütern (Braunsch. A.G. § 41), Rentengütern (Preufs. G. v. 7. Juli1891 § 4), städtischen Grundstücken (Meckl. § 113 resp. 111, Lüh. § 66—67,Hamb. § 31—33), Gebäuden (Hess. Art. 96), Waldungen (Hess. Art. 95, AVeim.§ 106) usw. Davon später. — Ferner die Bestimmungen, die ein festesMindestmafs setzen, unter das bei den verschiedenen Arten von Grundstückender einzelne Teil nicht sinken darf; AA r eim. A.G. § 102—105, Hess. Art. 94—95,Bad. G. v. 16. Aug. 1900 (A.G. z. B.G.B. Art. 25 a bis 25 c), Reufs j. L. § 53,Lüb. § 66. — Desgleichen die Scliutzmafsregeln gegen gewerbsmäfsige Güter-schlächterei; vgl. z. B. Württ. A.G. Art. 172—174. — Dazu kommen einzelneLandesgesetze, die im Falle der Belastung des Grundstücks mit Grundpfand-rechten oder Reallasten die Teilung nur zulassen, wenn der abzuschreibendeTeil befreit wird; so (mit Vorbehalt der Dispensation) Meckl. A.V. § 108resp. 106, Lüb. § 68 u. 71, Brem. § 20 u. 22, Hamb. § 30. — kindlich dieVorschriften, nach denen der Abschreibung die Flurbuchsberichtigung vor-ausgehen soll; vgl. Grdb.O. § 96, dazu Preufs. Allg. Verf. v. 20. Nov. 1899§ 30, AVeim. A.G. Art. 104, Rudolst. Art. 64, Bremen § 19. — Die verbots-widrige Teilung ist, sofern es sich nicht um eine blofse Sollvorschrift handelt,nichtig und wird daher auch durch buclnnäfsige Abschreibung nicht wirksam.Dagegen bestimmen die A.G. f. Ivob.-Gotha Art. 23 § 3 und Rudolst. Art. 65allgemein, dafs die verbotswidrig erfolgte Abschreibung gültig ist.
10 Oben § 103 Anm. 31.
11 Grdb.O. § 6 (oben § 118 Anm. 34). Eine Entscheidung, wie R.Ger.XVIII Kr. 67, darf nicht mehr ergehen.