§ 119. Die saclienrechtliche Bedeutung der Grundbücher.
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indem er entweder mehrere Grundstücke als ein durch ihre Ver-schmelzung gebildetes neues Grundstück zusammenschreiben oderein Grundstück einem anderen Grundstück als ihm einverleibtenBestandteil zuschreiben läfst * 6 . Auf ein reichsrechtliches Hindernisstöfst er hierbei nur, wenn nach dem Ermessen des Grundbuch-amts von der Vereinigung Verwirrung zu besorgen ist 8 ; das Landes-recht aber kann die Vereinigung aus materiellen oder formellenGründen untersagen oder beschränken 7 . Der Eigentümer kannebenso die Abtrennung eines Grundstücksteils oder die völligeZerlegung eines Grundstücks in mehrere Grundstücke durch
r > B.G.B. § 890; dazu oben § 118 Anm. 34; Reclitspr. d. O.L.G. II 407.
u Oben § 118 Anm. 34.
7 E.G. z. B.G.B. Art. 119 Z. 3. So bedarf vielfach die Einverleibungeines allodialen Grundstücks in ein Fideikommifsgrundstück landesherrlicher
Genehmigung. In Sachsen gelten Vereinigungsbeschränkungen für alle Grund-stücke, deren Teilbarkeit aus Gründen des öffentlichen Rechts beschränkt ist,insbesondere die Rittergüter; die Vereinigung mehrerer solcher Grundstückesetzt behördliche Genehmigung voraus; A.G. z. B.G.B. § 7—12, A.V. § 13—18.In Württ. ist die Vereinigung standesherrlicher oder ritterschaftlicher Grund-stücke mit anderen Grundstücken ausgeschlossen,; A.G. Art. 19. Ebenso inHessen die Vereinigung ungleich veräufserlicher oder vererblicher Grund-stücke; A.G. Art. 81. Desgleichen (aber vorbehaltlich des Dispenses) inMecklenburg, wo überdies die Bestandsveränderung von Rittergütern und(mangels anderer Ortssatzung) von städtischen Grundstücken genelimigungs-bedürftig ist; A.V. § 109, 111—113 (Str. § 107, 109—111). In Lübeck dürfenGrundstücke, die in unbeschränktem Eigentum stehen, nicht mit Erbpackt-gütern usw. vereinigt werden; A.G. § 70. In Preußen ist nach Ges. v. 7. Juli1891 §4 die Zuschlagung eines Rentenguts beschränkt, nach Preufs. L.R. 1,8§ 76 (aufrechterhalten durch A.G. Art. 89) die Vereinigung von Baustellen mitverschiedenen Nummern an obrigkeitliche Genehmigung gebunden. — MancheGesetze fordern die Zustimmung von Vorkaufs- und Wiederkaufsberechtigten,EideikommifsanWärtern, Nacherben und mit Eigentumsanspruch Vorgemerkten;A.G. v. Altenb. § 56—58, Kob.Gotha Art. 23 § 3—5, Reufs ä. L. § 80—82,Reufs j. L. § 54, für nicht frei teilbare Güter Sachs. § 9—11. — Viele Gesetzelassen die Vereinigung belasteter (oder doch mit Grundpfandrechten oderReallasten belasteter) Grundstücke nur zu, wenn die Lasten auf allen Grund-stücken gleichmäßig haften (so mit Vorbehalt der Dispensation Meckl-§ 110—111 resp. 108—109, Lüh. § 69—70, Brem. § 21—22, ohne VorbehaltElsafs-Lothr. A.G. z. Grdb.O. § 16) oder doch mit gleichem Rang auf das ganzenunmehrige Grundstück erstreckt werden (so Hess. Art. 81, Altenb. § 54—55,Kob.-Gotka Art. 23 § 2, Reufs ä. L. § 78, Reufs j. L. § 54). — Mehrfachdürfen nur Grundstücke, die in demselben Grundbuchbezirk oder derselbenFeldmark liegen oder aneinander grenzen, vereinigt werden; 'Württ. Art. 19,Hess. Art. 81, Kob.-Gotka Art. 23 § 1, Elsafs-Lothr. a. a. O. — Bisweilen end-lich wird vorherige Richtigstellung des Flurbuchs verlangt; Meckl. § 107 (105),Weim. t; 104, Rudolst. Art. 64, Brem. § 19.
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