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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
überhaupt entzogen sind 1 . Andererseits ist die Aufnahme vonAngaben über gewisse tatsächliche Verhältnisse in das Grundbuchteils vorgeschrieben teils zulässig, ohne dafs hiermit sachenrecht-liche Wirkungen verknüpft wären 2 3 .
II. Bestimmung des Sachbestandes. Das Grundbuchhat zunächst die Aufgabe, die Objekte des Liegenschaftsrechtsersichtlich zu machen.
Demgemäfs empfangen die Grundstücke durch das Grundbuchihre rechtliche Individualisierung; was auf einem besonderen Blattoder auf einem gemeinschaftlichen Blatte unter besonderer Nummerals Grundstück gebucht ist, gilt als einheitliche Sache, was als blofserBestandteil eines Grundstücks aufgeführt ist, als blofser Sachteil 8 .Eine Änderung im Bestände der gebuchten Grundstücke kommtnur durch Bucheintrag zustande. Doch kann der Bucheintrag dieÄnderung nur bewirken, wenn die materiellrechtlichen Voraus-setzungen dafür erfüllt sind. Der Regel nach ist daher, weil dieBefugnis zur Verfügung über den Grundstücksbestand im Eigentumenthalten ist, eine gehörige Willenserklärung des Eigentümers er-forderlich 4 * . Der Eigentümer seinerseits kann grundsätzlich inbeliebiger Weise über den Grundstücksbestand verfügen. Er kannsomit ein Grundstück in einen Grundstücksbestandteil verwandeln,
1 So der Besitz, die ebemännliclie oder elterliche Nutzniefsung, dielandesrechtlich auf einem vorbehaltenen Gebiet dem Grundbuch entzogenendinglichen Rechtsverhältnisse, die Rechte an buchungsfreien und nicht ge-buchten Grundstücken.
2 So haben Vermerke über Gröfse, Lage, Kulturart oder Gebäudebestanddes Grundstücks, über den Wert, den letzten Erwerbspreis, die Feuer-versickerungssumme usw. nur informatorische Bedeutung. Vgl. oben § 118Anm. 22. Gleiches gilt z. B. von dem nach Preufs. G. v. 10. Aug. 1904 Art. I§ 19 Abs. 3 einzutragenden Vermerk über Versagung der Ansiedlungs-genehmigung auf Einspruch eines Bergwerksbesitzers und die dafür gezahlteEntschädigung.
3 Vgl. oben § 103 I. Doch reicht die Sacliabgrenzungskraft des Grund-buches nur so weit, als die Buchung dem wirklichen Grundstücksbestandeentspricht; oben § 118 Anm. 22; II.Ger. b. Seuff. LV Nr. 66 u. 67. Ist einGrundstück aus Versehen auf zwei Grundbuchblättern eingetragen, so hat, dadas Grundstück dadurch nicht verdoppelt werden kann, keine Eintragunghuchmäfsige Kraft; R.Ger. XXXIX Nr. 60 u. 63, LVI Nr. 15, Bern bürg,Preufs. II.R. I § 14, B.R. III § 45, Biermann zu § 892 Bern. 2, PlanckBern. 4; a. M. Kober zu § 892 Bern. I u. teilweise Ramdohr b. GrucliotXLIV 344 ff.
4 Anders z. B. im Falle der agrarrechtlichen Zusammenlegung oder der
Teilenteignung.