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2 (1905) Sachenrecht
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§ 119. Die sackenrechtliche Bedeutung der Grundbücher. 305

Staates oder sonstigen öffentlichen Verbandes für sein ungehörigfunktionierendes Organ tritt nach Reichsrecht in dem Umfangeein, in dem nach den Vorschriften des B.G.B. der Beamte selbstverantwortlich sein würde 74 . Das Recht des Staates oder derKörperschaft, von dem Beamten Ersatz zu verlangen, bleibt un-berührt; es ist durch das Landesrecht zum Teil in vollem Um-fange aufrecht erhalten 76 , zum Teil ermäfsigt 76 .

§ 119. Die Sachen rechtliche Bedeutung derGrundbücher.

I. Überhaupt. Die Grundbücher sollen die jeweiligenliegenschaftlichen Rechtsverhältnisse zur offensichtlichen Er-scheinung bringen. An das Erscheinen oder Nichterscheinen imGrundbuch ist eine Fülle sachenrechtlicher Wirkungen geknüpft.Die hierauf bezüglichen Rechtssätze (das sogenannte materielleGrundbuchrecht) umspannen das ganze Liegenschaftsrecht undbilden den Kern der es vom Fahrnisrecht absondernden allgemeinenVorschriften über Rechte an Grundstücken. Doch gibt es einer-seits liegenschaftliche Rechtsverhältnisse, die dem Grundbuchrecht

Reichsreelit hat in dieser Richtung die grundsätzlich zu fordernde Verant-wortlichkeit der öffentlichen Verbandspersonen für Organverschulden bei Aus-übung öffentlickrechtlicher Funktionen (vgl. oben Bd. I 532) zwingend bestimmt,während es im übrigen auf das Landesrecht verweist (E.G. z. B.G.B. Art. 77),das weit auseinandergeht.

74 Also nach B.G.B. § 839 Abs. 1 u. 3 im Falle blofser Fahrlässigkeitnur, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag,und überhaupt nicht, wenn er verschuldeter Weise unterlassen hat, den Schadendurch Beschwerde abzuwenden. Durch das hayr. A.G. z. B.G.B. Art. 61 unddas württ. A.G. Art. 202 Abs. 2 ist die staatliche Verantwortlichkeit auf denFall ausgedehnt, dafs die Haftung des Beamten nur wegen Zurechnungsunfähig-keit ausgeschlossen ist. Im übrigen trifft der Schaden aus unverschuldetemVersehen des Grundbuchamts, soweit nicht ein Dritter zum Ersatz verpflichtetund imstande ist, den Verletzten.

76 So nach den A.G. z. B.G.B. für Bayern Art. 60 Ahs. 4, Württ. Art. 203,Bad. Art. 5, Sckaumb. § 16, z. Grdb.O. f. Hessen Art. 21, Anh. Art. 8, Altenb.§ 16, Braunsckw. § 6, Lippe § 11, Sondersh. § 29, Reufs ä. L. § 12, j. L. § 6,Lübeck § 3, Hamb. § 34, Elsafs-Lotlir. § 8. In Baden geht die Forderung aufden Staat über. In Lübeck verjährt der Regrefsanspruch in sechs Monaten.

76 Nach den A.G. zur Grdb.O. f. Preufsen Art. 8, Meiningen Art. 10,Rudolst. Art. 22, Waldeck Art. 8 u. dem A.G.B. z. B.G.B. f. Ivob.-Gotha Art. 18§ 2 tritt der Regrefsanspruch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ein.Das Brem. A.G. z. Grdb.O. § 10 gestattet, bei leichtem Verschulden den Er-satzanspruch zu ermäfsigen oder überhaupt nicht zu erheben.

Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II.

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