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Zweites Kapitel. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
lamlesgericlit entscheidet 09 . Will jedoch das Oberlandesgerichtbei der Auslegung einer grundbuchrechtlichen Vorschrift desKeichsrechts von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtsoder des Reichsgerichts abweichen, so hat es die weitere Beschwerdedem Reichsgericht zur Entscheidung vorzulegen 70 .
Gegen eine Eintragung ist eine Beschwerde überhauptnicht zulässig 71 ; nur soweit das Grundbuchamt verpflichtet ist,von Amts wegen eine Eintragung mit unzulässigem Inhalt zulöschen oder einen Widerspruch gegen eine gesetzwidrige Ein-tragung einzutragen, kann im Beschwerdewege verlangt werden,dafs das Grundbuchamt hierzu angewiesen wird 72 . Im übrigenkann der durch eine ungerechtfertigte Eintragung in seinem RechtBedrohte die Löschung der Eintragung oder die Eintragung einesWiderspruchs nur im Wege des Antrages durchsetzen und mufsim Streitfall die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen dafür imProzefswege beschaffen. Die Eintragung als solche wird ebenniemals rechtskräftig und kann mangels der materiellrechtlichenErfordernisse keine Rechtsänderung bewirken.
X. Schadenersatz. Verletzt ein Grundbuchbeamter vor-sätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Amtspflicht, so trifft dieVerpflichtung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens denBeteiligten gegenüber ausschliefslich den Staat oder die Körper-schaft, in deren Dienst der Beamte steht 73 . Diese Haftung des
69 Auf Grund der durch Grdb.O. § 102 dem Landesgesetz erteilten Er-mächtigung ist für ganz Preufsen das Kammergericht, für Bayern das ObersteLandesgericht zur Entscheidung berufen.
70 Grdb’O. § 79 Abs. 2-3.
71 Grdb.O. § 71 Abs. 2 S. 1. Daher auch nicht gegen eine Löschungoder die Eintragung eines Widerspruchs; Rechtspr.^der O.L.G. II 59.
72 Grdb.O. § 71 Abs. 2 S. 2. Auch zu dieser Anweisung kann durchLandesgesetz nach Grdb.O. § 101, wo ein vom Amtsgericht verschiedenesGrundbuchamt besteht, zunächst das Amtsgericht berufen werden; so Württ.A.G. Art. 13.
73 Grdb.O. § 12. Schon bisher war in einigen Ländern eine primäreHaftung des Staats aus verschuldeter fehlerhafter Grundbuchführung an-erkannt; so nach Weim. Pfandges. § 355, Altenb. H.O. § 141, beiden Reufs.§ 141, Rudolst. § 93. Andersrvo haftete, wie noch jetzt nach Österr. G. v.12. Juli 1872 § 1, der Staat neben dem Beamten; vgl. Sachs. Reskr. v. 18. Okt.1796, Mein. Pfandges. Art. 29. Meist wurde dem Staat nur eine subsidiäreHaftung auferlegt; Preufs. Grdb.O. § 29, Anhalt. § 41, Oldenb. § 19, Kob.-Goth.§ 16, Braunsch. § 3, Lipp. 18—19, Sondersh. § 28, Hamb. H.O. § 47, Meckl.R. b. Meibom § 8 Anm. 26—64, Bayr. b. Regelsberger § 23 Anm. 12. Demwürtt., hess. u. nassau. Recht war jede staatliche Haftung fremd. — Das